Inhalt
85.
Sonderbetrag für Kinder
85.1
1Als weitere Komponente der jährlichen Sonderzahlung steht einem oder einer Berechtigten für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des laufenden Kalenderjahres Familienzuschlag von einem bayerischen Dienstherrn gewährt wird, d. h. tatsächlich gezahlt wird, ein Sonderbetrag von jeweils 2,13 € vom jeweiligen Dienstherrn monatlich zu. 2Der Sonderbetrag für Kinder unterliegt nicht der Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6.
85.2
Art. 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
85.3
1
Art. 85 Abs. 2 stellt klar, dass der Sonderbetrag pro berücksichtigungsfähigem Kind nur einmal gewährt wird. 2Art. 85 Abs. 2 Satz 2 regelt die Rangfolge bei mehreren Rechtsverhältnissen.
85.4
Der Sonderbetrag für Kinder wird – wie sämtliche Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung – grundsätzlich mit den Dezemberbezügen ausgezahlt, Art. 87 Abs. 1 (vergleiche auch Nr. 87.1.1).