Inhalt
76.
Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung
76.1
Endet das Beamtenverhältnis nicht mit der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung nach § 22 Abs. 4 BeamtStG, Art. 29 LlbG, so werden die Anwärterbezüge nur bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf gewährt.
76.2
Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur noch für diesen Kalendermonat zu.
76.3
1Der Tatbestand der „Hauptberuflichkeit“ gemäß Art. 76 Satz 2 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn die fragliche Beschäftigung entgeltlich erbracht wird, nach den Lebensumständen des oder der Betroffenen den beruflichen Tätigkeitsschwerpunkt darstellt und die Beschäftigung mindestens in dem im Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wurde. 2Diesbezüglich ist auf die zum Zeitpunkt der Tätigkeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 20/04, ZBR 2006 169). 3Der darin zeitlich festgelegte Mindestumfang der den Beamten und Beamtinnen eröffneten Teilzeitbeschäftigung stellt die zeitliche Untergrenze für die Frage der Hauptberuflichkeit im Sinne des Besoldungsrechts dar (so auch Mehrheitsbeschluss des Arbeitskreises für Besoldungsfragen am 6. bis 8. September 2007; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 2 C 5.07 –, ZBR 2009 50).