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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

53.   Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

53.1.1  

1Die Vorschrift ist auf einen engen Anwendungsbereich begrenzt, der sich auf die in Abs. 1 Satz 1 und 2 beschriebenen Ausnahmetatbestände beschränkt. 2Die Sätze 1 und 2 berücksichtigen die Fallgestaltungen, in denen eine herausgehobene Funktion entweder von vornherein nur zeitlich befristet übertragen wird (Projekt- oder Arbeitsgruppenleitung) oder ihrem Wesen nach nur befristet wahrgenommen wird (Stabsfunktion). Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung des Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. 4Die Zulage darf nicht dazu dienen, die laufbahnrechtlichen Beförderungswartezeiten zu umgehen, daher kann sie nicht für die Wahrnehmung von Funktionen gewährt werden, die dem Beamten oder der Beamtin in Hinsicht auf eine spätere Beförderung letztlich dauerhaft übertragen werden sollen.

53.1.2  

1Voraussetzung für die Zulage ist die Übernahme einer herausgehobenen Funktion. 2Insoweit steht die Vorschrift im Zusammenhang mit den Stellenzulagen nach Art. 51. 3Im Gegensatz dazu findet die Zulage nach Art. 53 jedoch Anwendung, wenn die herausgehobene Funktion befristet und nicht auf Dauer übertragen wird.

53.1.3  

Die Übertragung einer herausgehobenen Funktion im Sinne des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens über dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers liegt.

53.2  

1Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Art. 53 Abs. 2 sind neben den beiden Grundgehältern etwaige Zulagen nach Art. 33 und 34 zu berücksichtigen. 2Die Zulage nach Art. 53 kann daher auch gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin bereits der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, angehört, in dieser jedoch zusätzlich Zulagen nach Art. 33 oder Art. 34 gewährt werden.