52.
Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
52.0
Allgemeines
1Die Regelung betrifft ausschließlich den Ausgleich von Stellenzulagen (Art. 51), die infolge eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels wegfallen oder sich vermindern (= teilweiser Wegfall). 2Art. 52 stellt damit eine Ergänzung zur Vorschrift des Art. 21 dar, die das Grundgehalt und die ihm vergleichbaren Bestandteile der Grundbezüge (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) vor Verringerungen aus dienstlichem Anlass schützt (vergleiche Nr. 21.0).
52.1
Voraussetzungen für den Ausgleich einer Stellenzulage
52.1.1
Dienstliche Gründe
52.1.1.1
1Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass ein Anspruch auf eine Stellenzulage gemäß Art. 51 besteht, der aufgrund eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels ganz oder teilweise (zum Beispiel bei Teilabordnung nach Art. 47 BayBG) entfällt (vergleiche Nr. 52.1.3). 2Zwischen der früheren und der neuen Verwendung muss dabei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. 3Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung erfolgt, die nicht in der Person des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin liegt. 4Ein solcher Verwendungswechsel wird in aller Regel auf personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen beruhen. 5Stützen sich diese Maßnahmen auf einen der in Nr. 21.2.1 enumerativ dargestellten Tatbestände, liegen dienstliche Gründe vor. 6In den übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vergleiche Nrn. 52.1.1.2 bis 52.1.1.6). 7Statusänderungen sind dabei möglich, aber nicht zwingend Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage; es genügt ein Funktionswechsel, der das Statusamt unberührt lässt.
52.1.1.1.1
Beispiel:
1Ein hauptamtlicher Dozent (Amtsrat in BesGr. A 12) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern mit Anspruch auf eine Lehrzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 wird für die Dauer von drei Monaten zur Vertiefung der berufspraktischen Erfahrungen an das Landesamt für Finanzen abgeordnet. 2Während der Abordnung besteht kein Anspruch auf die Stellenzulage, weil die Tätigkeit als Lehrender im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften nicht wahrgenommen wird. 3Der Verwendungswechsel beruht auf dienstlichen Gründen. 4Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 ist ausgleichsfähig; dabei wird unterstellt, dass die übrigen in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche Nrn. 52.1.2 bis 52.1.4). 5Nach Wiederaufnahme der Dozententätigkeit mit Anspruch auf eine Lehrzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 findet der Anrechnungsvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 Anwendung (vergleiche Nr. 52.1.6), so dass eine Doppelzahlung aus gleichem Anlass nicht eintreten kann.
52.1.1.2
1Dienstliche Gründe sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine vom Dienstherrn initiierte Maßnahme zugleich einem Anliegen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 2So ist zum Beispiel die Bewerbung eines Beamten oder einer Beamtin auf eine Stellenausschreibung des Dienstherrn regelmäßig als dienstlicher Grund zu werten. 3Führt die Übertragung des neuen Dienstpostens zum Wegfall einer Stellenzulage, so ist der Ausgleichstatbestand erfüllt, wenn vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an zurück gerechnet eine ununterbrochene Zulagenberechtigung von mindestens fünf Jahren gegeben war (vergleiche Nr. 52.1.2). 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einem Verwendungswechsel aufgrund der Teilnahme an einer Ausbildungsqualifizierung. 5Die Zulassung des Beamten oder der Beamtin zur Ausbildungsqualifizierung liegt im Interesse des Dienstherrn am Aufbau und der Erhaltung einer nach dem Leistungsgrundsatz ausgewogenen Personalstruktur.
52.1.1.3
1Dienstliche Gründe liegen auch vor, wenn eine Stellenzulage berechtigende Verwendung wegen eines in Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Tatbestandes vorübergehend unterbrochen wird und eine entsprechende Funktion nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes nicht mehr übertragen werden kann (zum Beispiel, weil der vakante Dienstposten zwischenzeitlich besetzt worden ist). 2Insoweit wird das Ausscheiden aus einer zulageberechtigenden Verwendung aus gesellschaftspolitischen beziehungsweise persönlichen (familiären) Gründen durch einen unmittelbar anschließenden dienstlichen Verwendungswechsel überlagert. 3Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt (vergleiche Nr. 52.1.4.2).
52.1.1.4
1Dienstliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren (zum Beispiel Wohnortwechsel aus Gründen eines Immobilienerwerbs). 2Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. 3Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger oder von der Besoldungsempfängerin ausgeht. 4Entsprechendes gilt, wenn die „dienstlichen“ Gründe lediglich die Folge eines dem Beamten oder der Beamtin zuzurechnenden Fehlverhaltens sind, wobei hierfür Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sein müssen.
52.1.1.5
1
Art. 52 ist auch in Fällen der Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zum Freistaat Bayern anzuwenden, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Anders als in Art. 21 ist in Art. 52 ein Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 nicht als Tatbestandsvoraussetzung genannt. 3Im Ergebnis enthält die Vorschrift des Art. 52 keine territoriale Begrenzung auf Dienstherren im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes (vergleiche VG München, Urteil vom 18. November 2014 – M 5 K 14.485 –).
52.1.1.6
Die maßgebliche Umsetzungs-, Abordnungs- oder Versetzungsverfügung muss eine Aussage darüber enthalten, ob für die zum Wegfall einer Stellenzulage führende Maßnahme dienstliche oder persönliche Gründe ausschlaggebend sind.
52.1.2
Mindestzeitraum der Zulagenberechtigung vor Verwendungswechsel
52.1.2.1
1Eine aus dienstlicher Veranlassung weggefallene Stellenzulage ist nur dann ausgleichsfähig, wenn der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an rückschauend betrachtet mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der die Stellenzulage auslösenden Tätigkeit verwendet war. 2Hat in diesem Fünfjahreszeitraum ein Anspruch auf unterschiedliche Stellenzulagen zu unterschiedlichen Zeiträumen bestanden, so ist jede Stellenzulage gesondert für sich zu beurteilen. 3Eine Zusammenrechnung von kürzeren Bezugszeiten unterschiedlicher Stellenzulagen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes ist nicht möglich. 4Das gilt auch bei einem Nebeneinander von Stellenzulagen.
52.1.2.2
Beispiel:
52.1.2.2.1
1Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. März 2018 Anspruch auf die Steuerprüferzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5. 2Zum 1. November 2023 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Steuerprüferzulage entfällt. 3Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2024 kehrt die Steueroberinspektorin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit im Außendienst der Steuerverwaltung zurück.
52.1.2.2.2
1Der Verwendungswechsel am 1. November 2023 beruht auf dienstlichen Gründen. 2Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 ist im Grunde ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt ist. 3Allerdings wird die Steuerprüferzulage durch eine andere Stellenzulage (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3) abgelöst. 4Damit findet Art. 52 Abs. 1 Satz 6 Anwendung, so dass die Ausgleichszulage wegen der Anrechnung der neuen (höheren) Stellenzulage nicht zur Auszahlung gelangt. 5Mit Beendigung der Geschäftsaushilfe entfällt der Anspruch auf die sog. Ministerialzulage. 6Ein Ausgleichsanspruch für diesen Wegfall entsteht nicht, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für diese Stellenzulage nicht erfüllt ist. 7Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 rechnet dabei nicht mit, weil es sich hier um eine andere Stellenzulage handelt, die einen eigenen Ausgleichsanspruch begründen kann. 8Ab 1. Juni 2024 besteht erneut Anspruch auf die Steuerprüferzulage. 9Diese Stellenzulage überlagert die Ausgleichszulage, die auf dem Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. Oktober 2023 beruht und verhindert weiterhin deren Auszahlung (wie auch schon in der Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024).
52.1.2.3
Beispiel:
52.1.2.3.1
1Eine Studienrätin mit der Funktion einer medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterin bei einem Ministerialbeauftragten hat seit 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2. 2Zum 1. November 2023 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Lehrerfunktionszulage entfällt. 3Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2024 kehrt die Studienrätin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurück.
52.1.2.3.2
1Der Verwendungswechsel am 1. November 2023 beruht auf dienstlichen Gründen. 2Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 ist allerdings nicht ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nicht erfüllt ist. 3Im Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2023 ist rückschauend nur der Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Oktober 2023 (= drei Jahre 184 Tage) zulageberechtigend belegt. 4Ein Anspruch auf die Ausgleichszulage entsteht damit nicht. 5Mit Beendigung der Geschäftsaushilfe entfällt der Anspruch auf die sog. Ministerialzulage. 6Ein Ausgleichsanspruch für diesen Wegfall entsteht nicht, weil der Fünfjahreszeitraum, der für diese Stellenzulage am 1. November 2023 begann, bei Wegfall der Ministerialzulage nicht erfüllt ist. 7Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 rechnet nicht mit, weil es sich hier um eine andere Stellenzulage handelt, die einen eigenen Ausgleichsanspruch begründen kann. 8Ab 1. Juni 2024 besteht erneut Anspruch auf die Lehrerfunktionszulage.
52.1.2.4
Beispiel:
52.1.2.4.1
Wie Nr. 52.1.2.3 mit der Ergänzung, dass die Studienrätin am 1. Januar 2026 aus dienstlichen Gründen an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung versetzt wird.
52.1.2.4.2
1Der Verwendungswechsel zum 1. Januar 2026 beruht wie dargestellt auf dienstlichen Gründen. 2Der Fünfjahreszeitraum vor dem Ausscheiden aus der zuletzt ausgeübten Stellenzulage berechtigenden Funktion rechnet in der Rückschau vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025. 3In diesem Zeitraum war die Beamtin vom 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2023 (= zwei Jahre 304 Tage) und vom 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2025 (= ein Jahr 214 Tage) Lehrerfunktionszulage berechtigend verwendet. 4Insgesamt beträgt der mit Lehrerfunktionszulage berechtigende Verwendungszeitraum im maßgeblichen Zeitabschnitt vier Jahre 153 Tage. 5Der Unterbrechungszeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024, in dem eine Ausgleichszulage für die weggefallene Lehrerfunktionszulage nicht zustand (vergleiche Nr. 52.1.2.3), rechnet nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 bei der Ermittlung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes nicht mit. 6Allerdings ist die aus dienstlichen Gründen gebotene Unterbrechungszeit vom 1. November 2023 bis 31. Mai 2024 unschädlich im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 (vergleiche Nr. 52.1.4.1), so dass die davor liegende Zeit der Bezugsberechtigung der Lehrerfunktionszulage, soweit sie nicht unterbrochen war, hinzugerechnet werden kann. 7Damit ist der Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 (= 245 Tage) einzubeziehen, so dass der Fünfjahreszeitraum erfüllt ist.
52.1.2.5
1Auf den Fünfjahreszeitraum sind Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis mit entsprechenden Zulagen grundsätzlich nicht anrechenbar. 2Die mit FMS vom 8. August 2000, Gz.: 23 - P 1532 - 19/70 - 27627, für den Fall der Beurlaubung von Beamten oder Beamtinnen ohne Bezüge für Tätigkeiten in parlamentarischen Fraktionen bei gesetzgebenden Körperschaften getroffene Sonderregelung gilt im Anwendungsbereich des Art. 52 sinngemäß weiter.
52.1.2.6
1Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums gilt § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. 2Im Fall einer Unterbrechung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten vor und nach der Unterbrechung nach Jahren und Tagen (spitz) zu berechnen.
52.1.3
Wegfall oder Verringerung einer Stellenzulage
1
Art. 52 stellt darauf ab, ob und in welcher Höhe eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen entfällt. 2Im Umfang dieser Verringerung steht dann bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eine Ausgleichszulage auch dann zu, wenn sich mit dem Verwendungswechsel zugleich eine Erhöhung bei den übrigen Bezügebestandteilen (zum Beispiel beim Grundgehalt wegen Beförderung oder Stufenaufstieg) ergeben sollte (vergleiche auch Nr. 52.1.5.2). 3Der Beamte oder die Beamtin wird damit im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn er oder sie in seiner oder ihrer Stellenzulage berechtigenden Funktion verblieben und befördert worden wäre. 4Ist die Gewährung einer Stellenzulage an Funktionsämter in einer bestimmten Bandbreite von Besoldungsgruppen geknüpft (zum Beispiel erhalten die Steuerprüferzulage gemäß § 7 BayZulV nur die Steuerbeamten und Steuerbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 13), führt der gesetzlich bestimmte Wegfall der Stellenzulage kraft Beförderung in ein nicht zulageberechtigendes Amt nicht zum Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 5In diesem Fall ersetzt das Beförderungsamt die Stellenzulage. 6Grund für den Wegfall der Stellenzulage ist damit nicht ein Verwendungswechsel, sondern die Beförderung in ein höheres Statusamt. 7Dies gilt auch, wenn Verwendungswechsel und Beförderung zeitlich zusammentreffen. 8Die Stellenzulage geht in diesem Fall in die Bewertung des höher eingestuften Statusamtes ein. 9Eine Sonderregelung gilt gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 6 allerdings, wenn zeitgleich mit dem Verwendungswechsel oder während des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage entsteht. 10Eine Stellenzulage ist dann vergleichbar, wenn sie zu den in Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Stellenzulagen gehört (vergleiche Nr. 52.1.7.2).
52.1.4
Unschädliche Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums
52.1.4.1
1Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ist eine Unterbrechung der Zulagenberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen „unschädlich“, mit der Folge, dass der Fünfjahreszeitraum nach Beendigung der Unterbrechung nicht neu beginnt, sondern unter Berücksichtigung der vor der Unterbrechung verbrachten Stellenzulage berechtigenden Verwendungszeiten einfach weiterrechnet (Wirkung der Hemmung). 2Die Zeit der Unterbrechung zählt dabei nicht mit (Art. 52 Abs. 1 Satz 3). 3Dies gilt auch dann, wenn während der Unterbrechungszeit eine Ausgleichszulage oder eine andere Stellenzulage gewährt wird. 4Bei der gebotenen Rückbetrachtung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes (vergleiche Nr. 52.1.2.1) ist die vor der „unschädlichen“ Unterbrechung liegende Zeit einer ununterbrochenen Zulagenberechtigung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von dem Fünfjahreszeitraum nicht erfasst wird.
52.1.4.2
Beispiel:
52.1.4.2.1
1Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. August 2018 Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5. 2Ab 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 wird ihr Elternzeit bewilligt. 3Ab Wiedereintritt in den Dienst am 1. August 2024 wird sie aus dienstlichen Gründen im Innendienst verwendet. 4Der Anspruch auf die Steuerprüferzulage entfällt damit endgültig.
52.1.4.2.2
1Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezüge (§ 23 Abs. 1 UrlMV). 2Auch handelt es sich hierbei um keinen dienstlichen „Verwendungswechsel“ im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1. 3Somit kann in einem solchen Fall auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage entstehen. 4Allerdings ist die Unterbrechung der Zulageberechtigung insoweit unschädlich, als der im Beispiel bereits erfüllte Fünfjahreszeitraum nach Beendigung der Unterbrechung und Rückkehr in den Dienst nicht von neuem zu laufen beginnt. 5Vielmehr ist der vor Beginn der Unterbrechung zusammenhängend verbrachte Zeitraum der Zulagenberechtigung mit einzurechnen. 6Im Beispielsfall bedeutet das, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Dienst und dem unmittelbar damit verbundenen dienstlichen Verwendungswechsel im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Fünfjahreszeitraum – rückschauend betrachtet vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2024 – erfüllt ist, weil die darin enthaltene Unterbrechungszeit vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 durch den zu berücksichtigenden Zeitraum vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 kompensiert wird. 7Ab 1. August 2024 steht demnach eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage zu (vergleiche Nr. 52.1.5.1).
52.1.4.3
Beispiel:
52.1.4.3.1
Konstellation wie Nr. 52.1.4.2 mit der Abweichung, dass die Verwendung im Innendienst beim Wiedereintritt am 1. August 2024 zwar dienstlich bedingt ist, die Beamtin den Dienst aber aus familiären Gründen nur in Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit antritt.
52.1.4.3.2
1Lösung wie Nr. 52.1.4.2. 2Demnach steht ab 1. August 2024 eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage dem Grunde nach zu. 3Diese unterliegt wegen Teilzeitbeschäftigung der Regelung des Art. 6, weil die teilzeitbeschäftigte Beamtin bei der Ausgleichszulage finanziell nicht besser gestellt werden kann als sie stünde, wenn sie die zulageberechtigende Tätigkeit nach Wiedereintritt in den Dienst in Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hätte. 4Aus diesem Grund enthält Art. 52 auch keine abweichende Regelung im Sinne des Art. 6 Halbsatz 2.
52.1.4.4
Beispiel:
52.1.4.4.1
1Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. August 2019 Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5. 2Zum 1. August 2023 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Steuerprüferzulage entfällt. 3Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2024 kehrt die Steueroberinspektorin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit im Außendienst der Steuerverwaltung zurück. 5In dieser Tätigkeit verbleibt sie bis zur ihrer Versetzung aus dienstlichen Gründen bei gleichzeitiger Beförderung zur Steueramtfrau an das Landesamt für Steuern am 1. April 2026.
52.1.4.4.2
1Der Verwendungswechsel am 1. August 2023 beruht auf dienstlichen Gründen. 2Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht erfüllt ist. 3Mit Beendigung der Geschäftsaushilfe entfällt der Anspruch auf die sog. Ministerialzulage. 4Ein Ausgleichsanspruch dafür entsteht nicht, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für diese Stellenzulage nicht erfüllt ist. 5Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 rechnet nicht mit, weil es sich hier um eine andere Stellenzulage handelt, die einen eigenen Ausgleichsanspruch begründen kann. 6Ab 1. Juni 2024 besteht erneut Anspruch auf die Steuerprüferzulage. 7Mit dem erneuten Wegfall der Steuerprüferzulage zum 1. April 2026 ist rückschauend zu prüfen, ob in der Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2026 eine ununterbrochene Bezugsberechtigung für diese Stellenzulage vorgelegen hat. 8Das ist für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2023 und für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis 31. März 2026 gegeben (= vier Jahre 61 Tage). 9Die Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Mai 2024 stellt allerdings eine unschädliche Unterbrechung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 dar, die zwar nicht in den Fünfjahreszeitraum einrechnet, es aber zulässt, dass die Zeit vor der Unterbrechung ggf. voll mit berücksichtigt werden kann. 10Demnach ist zusätzlich berücksichtigungsfähig auch die Zeit der ununterbrochenen Zulagenberechtigung vom 1. August 2019 bis 31. März 2021, so dass ab 1. April 2026 erstmals eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage zusteht 11Diese Ausgleichszulage unterliegt sodann der Abbauregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 (vergleiche Nr. 52.1.6.3). 12Die gleichzeitige Erhöhung der Grundbezüge wegen Beförderung steht dem Ausgleich für die Stellenzulage nicht entgegen (vergleiche Nr. 52.1.3).
52.1.4.5
1Bei der Prüfung der Ausgleichsfähigkeit einer weggefallenen Stellenzulage sind frühere Bezugszeiten derselben Stellenzulage, die bereits durch eine Ausgleichszulage nach Art. 52 abgegolten und damit „verbraucht“ sind, nicht für die Ermittlung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums zu berücksichtigen. 2Dies folgt aus der Zweckbestimmung des Fünfjahreszeitraums (vergleiche Nr. 52.1.2.1). 3Danach kann durch eine bis zum maßgeblichen Verwendungswechsel bestehende (mindestens fünf Jahre andauernde) Bezugszeit einer Stellenzulage auch nur eine Ausgleichszulage hervorgerufen werden.
52.1.4.6
Beispiel:
52.1.4.6.1
1Eine Fachlehrerin der Besoldungsgruppe A 11 erhält in der Zeit vom 1. August 2018 bis 30. September 2023 eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2. 2Am 1. Oktober 2023 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern versetzt. 3Die Lehrerfunktionszulage entfällt damit. 4Am 1. Mai 2027 wechselt sie aus dienstlichen Gründen im Wege der Abordnung vorübergehend wieder in ihre Zulage berechtigende Verwendung zurück. 5Mit Ablauf des 31. Dezember 2027 wird die Abordnung wieder aufgehoben.
52.1.4.6.2
1Der Verwendungswechsel am 1. Oktober 2023 beruht auf dienstlichen Gründen. 2Der dadurch bedingte Wegfall der Lehrerfunktionszulage ist ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt ist. 3Ab 1. Oktober 2023 hat die Fachlehrerin somit Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 4Diese unterliegt der Abbauregelung gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 5, beginnend frühestens mit dem 1. Oktober 2024 (vergleiche Nrn. 52.1.6.1 und 52.1.6.2). 5Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der zulageberechtigenden Verwendung am 1. Mai 2027 dürfte die Ausgleichszulage, die mit jeder Bezügeerhöhung um 20 % des Ausgangsbetrags abzubauen ist, noch nicht vollständig aufgezehrt sein. 6Die verbleibende Ausgleichszulage lebt somit nach erneutem Wegfall der Lehrerfunktionszulage am 1. Januar 2028 wieder auf. 7Ein Anspruch auf eine neue Ausgleichszulage entsteht nicht, weil die zweite Zulage berechtigende Verwendung vom 1. Mai 2027 bis 31. Dezember 2027 nur 245 Tage angedauert hat und der frühere Zeitraum weitgehend „verbraucht“ ist.
52.1.5
Höhe der Ausgleichszulage
52.1.5.1
1Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entsteht der Anspruch auf eine Ausgleichszulage regelmäßig in Höhe der am Tag vor dem Wegfall zugestandenen Stellenzulage (Art. 52 Abs. 1 Satz 4). 2Führt ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 zu einem vollständigen Wegfall der Bezüge (zum Beispiel bei Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge aus dienstlichen Gründen) und tritt unmittelbar nach Beendigung des Unterbrechungszeitraums und dem Wiedereintritt in den Dienst ein Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen mit der Folge des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ein, so ist der Zulagenbetrag maßgebend, der bei entsprechender zulageberechtigender Verwendung zugestanden hätte. 3Auf Nr. 52.1.4.2 wird hingewiesen.
52.1.5.2
1Einer Ausgleichszulage steht es nicht entgegen, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs sonstige Bezügebestandteile – wie zum Beispiel das Grundgehalt – erhöhen, so dass dadurch im Ergebnis der Wegfall einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeglichen wird (vergleiche Nr. 52.1.3). 2Dies folgt aus der Konzeption der Vorschriften zur Rechts- und Besitzstandswahrung (vergleiche Nr. 52.0) und der dadurch bewirkten strikten Trennung zwischen dem Ausgleich von das Statusamt berührenden Grundgehaltsverminderungen (Art. 21) und dem Ausgleich von an das Funktionsamt anknüpfenden Stellenzulagen (zur Unterscheidung Status- oder Funktionsamt siehe BVerwGE 132, 299).
52.1.6
Abbau der Ausgleichszulage
52.1.6.1
1Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. 2Dieser Bezugszeitraum knüpft an die zeitliche Mindestvoraussetzung zur Gewährung der Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 an. 3Er soll sich durch die in Art. 52 Abs. 1 Satz 5 festgelegten einheitlichen Abbauschritte in Höhe von 20 % des Ausgangsbetrags (Art. 52 Abs. 1 Satz 4) verwirklichen. 4Dem Wesen einer Besitzstandswahrung entsprechend, sind die fünf Abbauschritte zusätzlich mit allgemeinen (linearen) Besoldungsanpassungen verknüpft und beginnen frühestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Entstehung des Anspruchs (Abbaustichtag).
52.1.6.2
1Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt des ersten Abbauvorganges nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf den Abbaustichtag folgenden ersten allgemeinen Bezügeanpassung. 2Tritt das Anpassungsgesetz rückwirkend in Kraft, erfolgt kein Abbau, wenn der Inkrafttretenszeitpunkt vor dem Abbaustichtag liegt. 3Tritt die erste Bezügeanpassung zum Abbaustichtag oder später in Kraft, ist die Ausgleichszulage um 20 % des Ausgangsbetrags zu vermindern. 4Der nächste Abbauschritt folgt dann mit Inkrafttreten der zweiten Bezügeanpassung und jeder weiteren Bezügeanpassung – unabhängig vom Zeitabstand zur vorherigen Bezügeanpassung und deren Höhe – bis zum vollständigen Abbau der Ausgleichszulage.
52.1.6.3
1Der Abbau einer dem Grunde nach zustehenden Ausgleichszulage findet auch dann statt, wenn und soweit die Zahlung wegen der Anrechnungsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 unterbleibt. 2Das folgt aus dem Rechtscharakter der Anrechnungsregelung, die den materiellen Anspruch auf eine Ausgleichszulage unberührt lässt und lediglich deren Zahlungsverlust bewirkt (vergleiche Nr. 52.1.7.1). 3Entfällt der Grund für die Anwendung der Anrechnungsregelung – etwa durch Wegfall der auf die Ausgleichszulage anrechenbaren Stellenzulage –, lebt die Ausgleichszulage wieder auf, allerdings nur in der bis dahin zustehenden Höhe.
52.1.6.4
Beispiel:
52.1.6.4.1
1Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. August 2018 Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5. 2Zum 1. August 2023 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Steuerprüferzulage entfällt. 3Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2024 kehrt die Steueroberinspektorin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit im Außendienst der Steuerverwaltung zurück. 5In dieser Tätigkeit verbleibt sie bis zur ihrer Versetzung aus dienstlichen Gründen bei gleichzeitiger Beförderung zur Steueramtfrau an das Landesamt für Steuern am 1. April 2026.
52.1.6.4.2
1Der Verwendungswechsel am 1. August 2023 beruht auf dienstlichen Gründen. 2Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 ist im Grunde ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt ist. 3Die Ausgleichszulage wird aber wegen Anrechnung der (höheren) Ministerialzulage nicht ausgezahlt. 4Nach Wegfall der Ministerialzulage mit Ablauf des 31. Mai 2024 besteht ab 1. Juni 2024 erneut ein Anspruch auf die Steuerprüferzulage. 5Die Ausgleichszulage, die dem Grunde nach für die Steuerprüferzulage in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Mai 2024 zugestanden hat, aber wegen Anrechnung der Ministerialzulage nicht ausgezahlt wurde, lebt ab 1. Juni 2024 zunächst wieder auf, unterliegt dann aber zugleich wieder dem Anrechnungsvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 Satz 6. 6Anrechnungsgegenstand ist nunmehr aber nicht eine andere, sondern „dieselbe“ Stellenzulage, die bis 31. März 2026 bezogen wird. 7Anspruch auf eine Ausgleichszulage nur dem Grunde nach besteht damit in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Mai 2024 und vom 1. Juni 2024 bis 31. März 2026. 8Ab dem 1. April 2026 wird sie, weil dann keine andere Zulage mehr gezahlt wird, ausgezahlt. 9Unterstellt, dass nach Ablauf eines Jahres – gerechnet ab erstmaliger Anspruchsentstehung –, also ab 1. August 2024, alljährlich eine Besoldungsanpassung erfolgt ist, wäre zum Zeitpunkt des letzten Ausscheidens aus der zulageberechtigenden Verwendung am 1. April 2026 die ursprüngliche Ausgleichszulage in zwei oder drei Schritten (je nach Anpassungszeitpunkt) um jeweils 20 % abgebaut. 10Nur der verbliebene Rest kann dann ab 1. April 2026 gezahlt werden.
52.1.6.5
1Für die Zeit eines Unterbrechungstatbestandes im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 (zum Beispiel Elternzeit) entsteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 2Demnach scheidet auch ein Abbau nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 aus.
52.1.7
Anrechnungsvorbehalt
52.1.7.1
Entsteht zeitgleich mit der Entstehung eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage oder während der Gewährung einer Ausgleichszulage ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, tritt der gesetzliche Anrechnungsvorbehalt ein, mit der Folge, dass die Ausgleichszulage nur insoweit gezahlt wird, als sie den Betrag der neuen Stellenzulage übersteigt.
52.1.7.2
Die in Art. 51 Abs. 1 bezeichneten Stellenzulagen sind „vergleichbar“ im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 6.
52.1.7.3
1Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegt eine ggf. zu gewährende Ausgleichszulage der Anwendung des Art. 6, weil die Ausgleichszulage nicht anders behandelt werden kann als die auszugleichende Stellenzulage. 2Bei Anwendung des Art. 6 ist allerdings zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt des Beginns der Teilzeitbeschäftigung. 3Liegt am Tag vor dem Verwendungswechsel Vollzeitbeschäftigung vor, entsteht ein Anspruch auf die Ausgleichszulage in voller Höhe, liegt Teilzeitbeschäftigung vor, ist die Ausgleichszulage entsprechend der Teilzeitquote festzusetzen (jeweils Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4). 4Verringert sich die Arbeitszeit mit oder nach dem Verwendungswechsel, so ist die jeweilige Ausgleichszulage gemäß Art. 6 zu kürzen. 5Basisgröße für einen etwaigen Abbau ist die gekürzte Ausgleichszulage. 6Erhöht sich die Arbeitszeit im Vergleich zum Arbeitszeitstatus am Tag vor dem Verwendungswechsel, tritt hingegen keine Änderung ein. 7Die Ausgleichszulage ist kraft Gesetz nach oben auf den Betrag zum Entstehungszeitpunkt begrenzt.
52.1.7.4
Beispiel:
52.1.7.4.1
1Eine teilzeitbeschäftigte Regierungsinspektorin (mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) an einer obersten Dienstbehörde hat seit 1. August 2018 Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 2Ab 1. August 2023 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Landesamt für Steuern versetzt; ab diesem Zeitpunkt ist sie vollzeitbeschäftigt.
52.1.7.4.2
1Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt. 2Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist die hälftige Stellenzulage. 3Nur in dieser Höhe entsteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 4Die Erhöhung der Arbeitszeit nach dem Verwendungswechsel wirkt sich insoweit nicht auf die Ausgleichszulage aus.
52.1.7.5
Beispiel:
52.1.7.5.1
1Wie Nr. 52.1.7.4 mit der Abweichung, dass ab 1. August 2027 Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. 2Zum 1. März 2026 erfolgt eine lineare Besoldungsanpassung.
52.1.7.5.2
1Wie Nr. 52.1.7.4 mit folgender Ergänzung: 2Die Beamtin erhält vom 1. August 2023 bis 28. Februar 2026 eine Ausgleichszulage; ab 1. März 2026 vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 % (Abbau gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 5). 3Die Teilzeitbeschäftigung ab 1. August 2027 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Ausgleichszulage, da keine Veränderung des Arbeitszeitstatus gegenüber 31. Juli 2023 vorliegt.
52.1.7.6
Beispiel:
52.1.7.6.1
1Eine Regierungsinspektorin an einer obersten Dienstbehörde hat seit 1. August 2018 Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 2Ab 1. August 2024 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Landesamt für Steuern versetzt; ab diesem Zeitpunkt ist sie teilzeitbeschäftigt (mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). 3Ab 1. März 2026 ist sie wieder vollzeitbeschäftigt.
52.1.7.6.2
1Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt. 2Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist die volle Stellenzulage. 3In dieser Höhe entsteht ab 1. August 2024 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 4Dieser ist jedoch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 6 zu kürzen. 5Ab 1. März 2026 steht die Ausgleichszulage durch die Vollzeitbeschäftigung in voller Höhe zu.
52.1.7.7
Beispiel:
52.1.7.7.1
1Eine Regierungsinspektorin an einer obersten Dienstbehörde hat seit 1. August 2018 Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 2Ab 1. August 2024 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Landesamt für Steuern versetzt; ab diesem Zeitpunkt ist sie teilzeitbeschäftigt (mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). 3Zum 1. März 2026 erfolgt eine lineare Besoldungsanpassung.
52.1.7.7.2
1Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt. 2Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist die volle Stellenzulage. 3In dieser Höhe entsteht ab 1. August 2024 zunächst ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage; dieser wird gemäß Art. 6 um die Hälfte gekürzt. 4Ab 1. März 2016 wird die Ausgleichszulage um 20 % vermindert (Abbau gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 5).
52.1.7.8
Treffen mehrere Ausgleichszulagen zusammen, gilt die Anrechnungsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 sinngemäß.
52.2
Besonderheiten
52.2.1
1Empfänger und Empfängerinnen von Ruhegehalt, die erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, haben Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn sie in ihrer letzten aktiven Verwendung Anspruch auf eine Stellenzulage hatten und diese in der neuen Verwendung nicht zusteht. 2Der Fünfjahreszeitraum des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 rechnet in diesen Fällen unmittelbar vom Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zurück. 3Maßgeblicher Ausgangsbetrag im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist der Betrag der Stellenzulage zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die frühere Stellenzulage in eine Amtszulage oder in eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewidmet worden ist. 5War der reaktivierte Beamte oder die reaktivierte Beamtin zuletzt in Teilzeit beschäftigt und stand deshalb die Stellenzulage nur anteilig zu, wird die Ausgleichszulage ebenfalls nur anteilig gewährt. 6Dies gilt auch bei Vollzeitbeschäftigung nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird die anteilige Ausgleichszulage nicht nach Art. 6 gekürzt.
52.2.2
1Die Ausschlussregelung bei Bezug von Auslandsbesoldung führt den bisherigen Rechtszustand fort. 2Entfällt der Anspruch auf Auslandsbesoldung wegen der Rückkehr des Beamten oder der Beamtin ins Inland, kann der Wegfall der früheren Stellenzulage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Art. 52 durch die Zahlung einer nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 verminderten Ausgleichszulage ausgeglichen werden.