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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

7.   Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

7.0   Allgemeines

7.0.1  

Hinweise zu den dienstrechtlichen Regelungen der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung.

7.0.2  

1Dem begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin steht ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit die Besoldung gemäß Art. 7 zu. 2Nach Art. 7 Satz 1 wird die Besoldung in analoger Anwendung des Art. 6 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3Die Bezüge werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt. 4Im Einzelnen wird hierzu auf Nr. 59 verwiesen.

7.0.3  

1Bei entsprechender Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (vergleiche Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 VV-BeamtR) verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 ergebende Höhe. 2Wird die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, steht dem betroffenen Beamten beziehungsweise der betroffenen Beamtin mit Bekanntgabe des behördlichen Bescheids beziehungsweise mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils ein Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Besoldung zu. 3Bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit werden die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.

7.0.4  

1Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit gelten für Richter und Richterinnen entsprechend. 2Hinsichtlich Nr. 7.0.3 sind die richterrechtlichen Besonderheiten aus Art. 65 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) zu beachten.