Inhalt
35.
Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags
35.1
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) neue Vorgaben für die Beamtenbesoldung aufgestellt und seine Rechtsprechung zum sog. Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung umfassend fortentwickelt.
35.2
1Infolgedessen wurde insbesondere der Familienzuschlag neu geregelt. 2Der bisherige Familienzuschlag wurde zu einem Orts- und Familienzuschlag erweitert. 3Beamte und Beamtinnen erhalten einen nicht mehr nur von ihrem Familienstand, sondern auch von ihrem Hauptwohnsitz abhängigen Zuschlag. 4Hierdurch werden den stark divergierenden tatsächlichen Lebenshaltungskosten in den verschiedenen Regionen des Flächenstaates Bayern Rechnung getragen.
35.3
1Als systematisch notwendige Folge der Neuregelung wurde die bisherige Ballungsraumzulage, die lediglich eine ergänzende Fürsorgeleistung dargestellt hat, in die neue Ortskomponente integriert und damit originärer Bestandteil der verfassungsrechtlich geschützten Besoldung. 2Des Weiteren wurden die bereits bisher für untere Besoldungsgruppen gewährten Kindererhöhungsbeträge angehoben und der Berechtigtenkreis erweitert. 3Dies soll die überproportionale Belastung von Familien mit unteren und mittleren Einkommen durch Wohn- und Lebenshaltungskosten besser abfedern.
35.4
1Als Bezugsgröße für die Berechnung des Orts- und Familienzuschlags dient die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes – BMG). 2Hierfür unterscheiden die Tabellen des Orts- und Familienzuschlags zwischen sieben Ortsklassen, die sich an den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes (WoGG) orientieren.