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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

97.   Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

97.0.1  

1Die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des Freistaates Bayern (Art. 30 LlbG) erhalten Bezüge nach den folgenden Regelungen. 2Diese gelten nicht für Rechtsreferendare beziehungsweise Rechtsreferendarinnen (§ 47 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen – JAPO –, Art. 3 SiGJurVD, Anlage 2 BayVwVBes).

97.0.2  

Neben der Unterhaltsbeihilfe können Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen den Orts- und Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen erhalten, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 35 Satz 3, Art. 82 Satz 3, Art. 88 Abs. 1 Satz 2).

97.1.1   Unterhaltsbeihilfe

97.1.1.1  

Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 60 % des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 bezieht:
ab 1. Januar 2019
725,96 €
ab 1. Januar 2020
785,96 €
ab 1. Dezember 2022
815,96 €
ab 1. November 2024
875,96 €
ab 1. Februar 2025
905,96 €

97.1.1.2  

Abs. 1 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 % und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden:
Zweites Ausbildungsjahr
Drittes Ausbildungsjahr
ab 1. Januar 2019
798,55 €
871,15 €
ab 1. Januar 2020
864,55 €
943,15 €
ab 1. Dezember 2022
897,55 €
979,15 €
ab 1. November 2024
963,55 €
1 051,15 €
ab 1. Februar 2025
996,55 €
1 087,15 €

97.1.1.3  

1Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel über Anspruch, Fälligkeit und Zahlung) entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. 2Stirbt ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, so werden die für den Sterbemonat gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert.

97.1.2   Andere Leistungen

1Andere Leistungen (zum Beispiel Reisekostenerstattung, Trennungsgeld, einmalige Zahlungen) können nur nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gewährt werden. 2Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen stehen den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe des Art. 96 BayBG zu.