Inhalt
97.
Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
97.0.1
1Die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des Freistaates Bayern (Art. 30 LlbG) erhalten Bezüge nach den folgenden Regelungen. 2Diese gelten nicht für Rechtsreferendare beziehungsweise Rechtsreferendarinnen (§ 47 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen – JAPO –, Art. 3 SiGJurVD, Anlage 2 BayVwVBes).
97.0.2
Neben der Unterhaltsbeihilfe können Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen den Orts- und Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen erhalten, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 35 Satz 3, Art. 82 Satz 3, Art. 88 Abs. 1 Satz 2).
97.1.1
Unterhaltsbeihilfe
97.1.1.1
Die Unterhaltsbeihilfe beträgt 60 % des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 6 bis A 8 bezieht:
ab 1. Januar 2019
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725,96 €
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ab 1. Januar 2020
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785,96 €
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ab 1. Dezember 2022
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815,96 €
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ab 1. November 2024
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875,96 €
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ab 1. Februar 2025
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905,96 €
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97.1.1.2
Abs. 1 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 % und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 % der Bemessungsgrundlage gewährt werden:
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Zweites Ausbildungsjahr
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Drittes Ausbildungsjahr
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ab 1. Januar 2019
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798,55 €
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871,15 €
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ab 1. Januar 2020
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864,55 €
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943,15 €
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ab 1. Dezember 2022
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897,55 €
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979,15 €
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ab 1. November 2024
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963,55 €
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1 051,15 €
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ab 1. Februar 2025
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996,55 €
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1 087,15 €
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97.1.1.3
1Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die besoldungsrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel über Anspruch, Fälligkeit und Zahlung) entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist. 2Stirbt ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, so werden die für den Sterbemonat gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert.
97.1.2
Andere Leistungen
1Andere Leistungen (zum Beispiel Reisekostenerstattung, Trennungsgeld, einmalige Zahlungen) können nur nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gewährt werden. 2Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen stehen den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen nach Maßgabe des Art. 96 BayBG zu.