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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

47.   Bemessung des Grundgehalts

47.1.1  

1Zeiten, die vor der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin im Beamtenverhältnis zu einem in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherrn verbracht wurden, werden aufgrund der damit erworbenen höheren Berufserfahrung berücksichtigt. 2Wird der Beamte oder die Beamtin in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 berufen, sind bei der Stufenzuordnung die beiden ersten nicht mit einem Wert belegten Stufen zu berücksichtigen.
Beispiel:
1Ein Beamter der Besoldungsgruppe A 14 wird nach sieben Jahren im Beamtenverhältnis zum Richter der Besoldungsgruppe R 2 berufen. 2Er wird der Stufe 4 zugeordnet. 3Der Aufstieg nach Stufe 5 erfolgt in einem Jahr.

47.1.2  

1Stufenwirksame Vordienstzeiten in der A-Besoldung werden in vollem Umfang bei der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 angerechnet, einer erneuten Antragstellung und Entscheidung hierüber bedarf es nicht. 2Die Grundsätze der Berücksichtigung von Beamtendienstzeiten beziehungsweise richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienstzeiten beim Wechsel von der A-Besoldung in die R-Besoldung (und umgekehrt) entsprechen einander zur Sicherung der Mobilität.

47.1.3  

Ergänzend wird auf die Nrn. 30 und 31 hingewiesen (vergleiche insbesondere zur Frage der Stufenneuzuordnung bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R Nrn. 30.1.4 und 30.1.7).