Inhalt
42.
Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
42.1.1
Art. 42 Satz 1 regelt den Einstieg in die seit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 624, BayRS 2032-1-1-F) auf Stufen basierende Grundgehaltstabelle sowie die Stufenlaufzeit in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3.
42.1.2
1
Nr. 1 bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die erste Stufe grundsätzlich beginnt, und legt gleichzeitig fest, in welchen Fällen eine Stufenzuordnung durchzuführen ist. 2Buchst. a knüpft dabei an die Begründung des Beamtenverhältnisses als Professor, Professorin oder hauptberufliches Mitglied einer Hochschulleitung an. 3Eine Stufenneuzuordnung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Professor oder eine Professorin aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist und anschließend neu ernannt wird (sog. Wiedereinstellungskonstellation; insoweit andere Systematik als in den Besoldungsordnungen A und R, vergleiche Nrn. 30.1.5 und 30.1.6). 4Eine Stufenzuordnung findet zudem statt, wenn ein Professor oder eine Professorin aus einem außerbayerischen Dienstverhältnis in den Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes versetzt wird (Buchst. b) oder wenn ein Wechsel aus einer anderen Besoldungsordnung beziehungsweise aus der Besoldungsgruppe W 1 in das Professorenamt erfolgt (Buchst. c).
42.1.3
1Sofern keine zu berücksichtigenden Dienstzeiten beziehungsweise gleichgestellte Zeiten nach Art. 42a Abs. 1 beziehungsweise Abs. 3 Satz 2 BayBesG vorliegen, beginnt die erste Stufe mit dem Diensteintritt zu laufen. 2In diesem Fall ergibt sich die Stufenzuordnung unmittelbar aus dem Gesetz. 3Eine schriftliche Bekanntgabe durch Verwaltungsakt ist dann nicht erforderlich.
42.1.4
1Nach Nrn. 2 und 3 setzt der Stufenaufstieg Dienstzeiten mit Anspruch auf Grundbezüge voraus. 2Zur Verzögerung des Stufenaufstiegs vergleiche Art. 42a Abs. 2 Satz 1 BayBesG sowie Nr. 42a.
42.2
1Nach Satz 2 findet als Ausnahme zu Satz 1 Nr. 1 Buchst. a keine (erneute) Stufenzuordnung statt, wenn ein bislang an einer Hochschule des Freistaates Bayern tätiger Professor beziehungsweise eine bislang an einer Hochschule des Freistaates Bayern tätige Professorin zum Präsidenten beziehungsweise zur Präsidentin in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. 2In diesen Fällen besteht das bisherige Beamtenverhältnis auf Lebenszeit daneben fort (vergleiche Art. 31 Abs. 5 BayHIG). 3Nach diesem richtet sich der weitere Stufenaufstieg.