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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

84.   Erhöhungsbetrag

84.1  

1Beamten und Beamtinnen mit Grundbezügen aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen steht ein Erhöhungsbetrag von monatlich 8,33 € zu. 2Voraussetzung ist, dass im jeweiligen Monat Anspruch auf Bezüge nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 besteht, und zwar für den ganzen Monat.
Beispiel:
1Eine Beamtin der Besoldungsgruppe A 8 ist während des gesamten Kalenderjahres bei demselben Dienstherrn beschäftigt. 2Zum 15. September 2023 wird sie in die Besoldungsgruppe A 9 befördert. 3Da für jeden Tag des Monats September 2023 Anspruch auf Bezüge besteht, steht der Erhöhungsbetrag auch für den Monat September 2023 zu. 4Ab Oktober 2023 steht er nicht mehr zu.

84.2  

1 Art. 6 ist entsprechend anzuwenden (Teilzeitbeschäftigung). 2Bei Teilbeurlaubung nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung gilt § 13 Abs. 2 UrlMV. 3Bezügekürzungen nach dem Bayerischen Disziplinargesetz haben keinen Einfluss auf die Höhe des Erhöhungsbetrags.

84.3  

1 Art. 83 Abs. 3 ist ebenfalls entsprechend anzuwenden. 2Dies bedeutet, dass im Fall der Einstellung der Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsakts kein Erhöhungsbetrag gewährt wird, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung des Sofortvollzugs oder der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu zahlen sind.

84.4  

Der Erhöhungsbetrag wird – wie sämtliche Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung – grundsätzlich mit den Dezemberbezügen ausgezahlt, Art. 87 Abs. 1 (vergleiche auch Nr. 87.1.1).