Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

90.   Anlage und Verfahren

90.1.1  

1Die schriftliche Mitteilung mit den in Art. 90 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die an die nach Art. 14 zuständige Stelle zu richten ist, zählt zu den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 88 Abs. 2). 2Fehlen in der Mitteilung für die Überweisung der vermögenswirksamen Leistung erforderliche Angaben, steht dies der Entstehung des Anspruchs nicht entgegen, soweit sie von dem oder der Berechtigten in angemessener Zeit nachgetragen werden.

90.1.2  

1Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2 5. VermBG) und damit weder pfändbar noch verpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). 2Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und im Falle der Nachversicherung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 6 Satz 1 5. VermBG).

90.1.3  

1Die vermögenswirksamen Leistungen sind grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. 2Sie sind gegenüber dem Unternehmen oder Institut als vermögenswirksame Leistungen zu kennzeichnen.

90.2  

Verlangt der oder die Berechtigte aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Gesetz den Wechsel der Anlageform, bedarf es dazu nicht der in § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG vorgeschriebenen Zustimmung des Dienstherrn (Art. 90 Abs. 2).