Inhalt
79.
Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen
79.1
1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit dem Erlass der Unterrichtsvergütungsverordnung (UntVergV), die am 1. August 2013 in Kraft trat, Gebrauch gemacht.
79.2
1Voraussetzung für die Gewährung einer Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt (vergleiche hierzu auch § 4 Abs. 1 Satz 1 UntVergV). 2Für ausgefallene Stunden kann in der Regel eine Vergütung nicht gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UntVergV). 3Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für die selbstständige Durchführung einer sonstigen schulischen Veranstaltung (§ 4 Abs. 2 UntVergV). 4Bei diesen sind die durch die schulische Veranstaltung ausfallenden Unterrichtsstunden in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären; nicht vergütungsfähig ist hingegen die tatsächliche Anzahl an Stunden, die für die sonstige schulische Veranstaltung aufgewendet werden muss.
79.3
1Die besoldungsrechtliche Höchstgrenze für die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung ist der jeweils zustehende Anwärtergrundbetrag. 2Ausbildungsrechtliche Höchstgrenzen finden sich – mit Ausnahme der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Mittelschulen (ZALGM) – in den einzelnen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlassenen Zulassungs- und Ausbildungsordnungen. 3Beide Höchstgrenzen sind zwingend zu beachten.
79.4
1Die Schulleitung prüft die von dem Anwärter oder der Anwärterin eingereichte Abrechnung der Unterrichtsvergütung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und unterzeichnet sie bei festgestellter Richtigkeit der Angaben (§ 6 Abs. 2 UntVergV). 2Das Landesamt für Finanzen ist berechtigt, bei Anhaltspunkten für einen rechtswidrigen Vollzug der Unterrichtsvergütungsverordnung keine Zahlungen an den Anwärter oder die Anwärterin zu leisten, bis die Zweifelsfragen geklärt sind.