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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

81.   Kürzung der Anwärterbezüge

81.0.1  

1Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine Kürzungstatbestände des Art. 81 eintreten. 2Überzahlte Anwärterbezüge sind daher nach Art. 15 Abs. 2 auch rückwirkend zurückzufordern. 3Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht möglich.

81.0.2  

Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorbereitungsdienstes hinzuweisen.

81.1.1.1  

1Sofern nicht nach Art. 81 Abs. 2 von einer Kürzung abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der Regel gekürzt werden um die Hälfte des Differenzbetrages des vollen Anwärtergrundbetrages zum Mindestbelassungsbetrag (vergleiche Nr. 80.1.2), wenn der Anwärter oder die Anwärterin
a)
die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung oder eine Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
b)
ohne Genehmigung einer solchen Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder
c)
aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat
aa)
das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht hat,
bb)
einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat oder
cc)
nicht zur Qualifikationsprüfung zugelassen worden ist,
um den Differenzbetrag des Anwärtergrundbetrages zum Mindestbelassungsbetrag (vergleiche Nr. 80.1.2), wenn der Anwärter oder die Anwärterin wegen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes von der Qualifikationsprüfung ausgeschlossen worden ist. 2Wenn besondere, atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen, die eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, ist der Kürzungsbetrag im Rahmen der Ermessensentscheidung individuell anzupassen. 3Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Kürzung ist nach Art. 39 BayVwVfG einzelfallbezogen zu begründen.

81.1.1.2  

Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich wegen der in Nr. 81.1.1.1 genannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst verlängert.

81.1.2  

Nicht von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertreten im Sinne von Nr. 81.1.1.1 sind insbesondere
a)
Krankheit,
b)
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen,
c)
Zeiten einer Elternzeit,
d)
Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Aufgaben,
e)
Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.

81.1.3  

1Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Ereignis fällt. 2Er darf nicht länger sein als der Zeitraum, um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert.

81.1.4  

Für die Berechnung des Mindestbelassungsbetrags gilt die Nr. 80.1.2 entsprechend.

81.2  

Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

81.3  

Nr. 81.1.3 gilt entsprechend.