88.
Anspruch
88.1.1
Berechtigte für eine vermögenswirksame Leistung sind die
- a)
Beamten, Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern,
- b)
Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1),
wenn ihnen in den Kalendermonaten, in denen sie die Voraussetzungen für eine vermögenswirksame Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erfüllen (vergleiche Nr. 88.1.7), Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese auch erhalten (Art. 88 Abs. 1 Satz 1).
88.1.2
Zu den Berechtigten gehören gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, wobei an die Stelle der Besoldung die Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 Satz 1 tritt.
88.1.3
1Die Vorschriften über die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte und Beamtinnen gelten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) entsprechend für die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. 2Sie werden insoweit den Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichgestellt.
88.1.4
1Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen werden vom Bayerischen Besoldungsgesetz nach dessen Art. 1 Abs. 2 zwar nicht erfasst. 2Berufsmäßig tätige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) erhalten jedoch auf der Grundlage des Art. 45 Abs. 1 KWBG Besoldung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 3Besoldungsbestandteile sind Grundbezüge und Nebenbezüge, die in Art. 45 Abs. 4 Satz 2 und 3 KWBG eigens bestimmt sind. 4Zu den Nebenbezügen gehören danach die vermögenswirksamen Leistungen (Art. 45 Abs. 4 Satz 3 KWBG). 5Für ihre Gewährung gelten die Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entsprechend (Art. 45 Abs. 4 Satz 5 KWBG).
88.1.5
1Eine vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die die Berechtigten Besoldung oder dieser gesetzlich gleichgestellte Bezüge (vergleiche Nrn. 88.1.2 und 88.1.3) erhalten. 2Dabei genügt es für den Anspruch, wenn dem oder der Berechtigten für den jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag besagte Bezüge gezahlt werden (zur Höhe der vermögenswirksamen Leistungen vergleiche Nr. 89.2.2 Satz 2). 3Art. 4 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4Wird in einem Kalendermonat für keinen Tag Besoldung oder gleichgestellte Bezüge gezahlt (zum Beispiel wegen Elternzeit gemäß § 23 Abs. 1 UrlMV, Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG oder Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrlMV), entfällt auch die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung. 5Etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während der Elternzeit (§ 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV) bleiben unberührt.
88.1.6
Nicht zu den Berechtigten gehören
- a)
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) sowie ehrenamtliche Richter und Richterinnen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2), weil sie auch nach den für ihr Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften keine Besoldung erhalten,
- b)
Empfänger und Empfängerinnen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge (vergleiche BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1969 – VI C 133.67 –, BVerwGE 32, 190),
- c)
entpflichtete Professoren und Professorinnen im Sinne des Art. 113 BayBeamtVG.
88.1.7
1Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für die Berechtigten anlegt. 2Die hierfür möglichen Anlageformen ergeben sich aus dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG), das entsprechend auch für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen gilt (§ 1 Abs. 4 5. VermBG). 3Unter den Begriff der vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes fallen auch die Beträge, die der oder die Berechtigte aus eigenen Mitteln über die in Art. 88 bis 90 geregelte Leistung hinaus anlegen lässt (oder vollständig aus eigenen Mitteln anlegt, wenn ein Anspruch auf eine Besoldungsleistung nicht besteht). 4Der oder die Berechtigte kann auch bestimmen, dass die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Anlageformen nach Maßgabe des § 3 5. VermBG erfolgen soll zugunsten
- a)
seines oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin des oder der Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG),
- b)
der in § 32 Abs. 1 EStG bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden,
- c)
der Eltern oder eines Elternteils des oder der Berechtigten, wenn der oder die Berechtigte als Kind die Voraussetzungen nach Buchst. b erfüllt.
88.2
1Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 bei der nach Art. 14 Satz 2 oder 3 zuständigen Stelle eingeht (vergleiche Nr. 90.1.1), und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate, soweit diese in das Kalenderjahr des Eingangs der Mitteilung fallen. 2Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung kann daher rückwirkend frühestens zum 1. Januar eines Jahres entstehen. 3Weitere Voraussetzung für die ggf. rückwirkende Entstehung des Anspruchs ist, dass die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 erfüllt sind. 4Es muss also in den in Art. 88 Abs. 2 angesprochenen Kalendermonaten Besoldung aus einem Dienstverhältnis gezahlt worden sein und es muss eine aufnahmefähige Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bestanden haben beziehungsweise bestehen. 5Letzteres kann allerdings davon beeinflusst werden, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen (vergleiche zum Beispiel § 4 Abs. 2 Satz 3 5. VermBG) als Vertragsabschluss der Tag gilt, an dem die vermögenswirksame Leistung beim Anlageinstitut tatsächlich eingeht. 6Liegt ein solcher Fall vor und ist ein abweichender zivilrechtlicher Vertragsabschluss nicht feststellbar, ist es für den ggf. rückwirkenden Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ausreichend, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezügestelle die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen erstmals aufnimmt, ein aufnahmebereiter Anlagevertrag vorliegt.
88.2.1
Beispiel 1:
1Eine Beamtin des Freistaates Bayern teilt der zuständigen Bezügestelle im Januar 2025 mit, dass sie bereits im Dezember 2024 einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, in den für den Monat Dezember 2024 und anschließend bis auf weiteres monatlich 50 € ihrer Besoldung einbezahlt werden sollen. 2Der Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung kann in diesem Fall erst ab Monat Januar 2025 entstehen.
88.2.2
Beispiel 2:
1Erfolgt die Mitteilung im Beispiel 1 bereits im Dezember 2024, entsteht der Anspruch bei sonst gegebenen Voraussetzungen gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 1 bereits in diesem Monat, unabhängig davon, mit welchem späteren Zahltag die Bezügestelle das Anliegen umsetzt. 2Ein Anwendungsfall des Art. 88 Abs. 2 letzter Halbsatz ist hier nicht gegeben. 3Das bedeutet, dass für den Monat Dezember 2024 sowie ggf. die beiden vorangegangenen Monate ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistung besteht, wenn für diesen Zeitraum ein aufnahmefähiger Anlagevertrag vorliegt.
88.3.1
1Der Grundsatz der Einmalgewährung der vermögenswirksamen Leistung in einem Kalendermonat gilt generell. 2Er erfasst demnach alle Rechtsverhältnisse (Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis) innerhalb des öffentlichen Dienstes. 3Demnach können Ansprüche auf vermögenswirksame Leistung zusammentreffen bei Bestehen mehrerer Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst nebeneinander oder zum Beispiel bei Übertritt aus einem Dienst- oder Rechtsverhältnis in ein anderes während des laufenden Kalendermonats auch nacheinander.
88.3.2
1Treffen Ansprüche auf vermögenswirksame Leistung aus mehreren Dienstverhältnissen während des laufenden Kalendermonats aufeinander (zum Beispiel bei Versetzung eines Kommunalbeamten zum Freistaat Bayern), bestimmt Art. 88 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 den Vorrang zugunsten des zuerst begründeten Dienstverhältnisses. 2Bestehen hingegen mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander (Doppeldienstverhältnis), löst sich die Anspruchskonkurrenz primär nach Art. 5. 3Wird eines der nach Satz 2 beteiligten Dienstverhältnisse nicht vom Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes erfasst, finden die Konkurrenzregelungen des Art. 88 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung; etwa abweichende Konkurrenzregelungen des anderen Dienstherrn sind dabei zu berücksichtigen. 4Art. 88 Abs. 3 Satz 4 stellt sicher, dass beim Zusammentreffen von betragsmäßig unterschiedlichen Ansprüchen innerhalb eines Kalendermonats der Unterschiedsbetrag aus dem späteren Dienstverhältnis zu zahlen ist, wenn die vermögenswirksame Leistung aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis geringer ist. 5Beim Zusammentreffen eines Rechtsverhältnisses mit einem Dienstverhältnis gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.