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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

34.   Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

34.1   Amtszulagen

34.1.1   Allgemeines

1Amtszulagen gehören wie das Grundgehalt zur unmittelbar auf das Amt (Art. 20 Abs. 1 Satz 1) bezogenen Besoldung. 2Sie sind unwiderruflich (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) und damit im Kern dem Grundgehalt besoldungsrechtlich gleichgestellt. 3Insoweit hat sich an der besoldungsrechtlichen Qualifikation der Amtszulagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96, ZBR 2001, 204; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25/07 –) im Ergebnis nichts geändert. 4Mit Amtszulagen ausgestattete Ämter heben sich von den Ämtern derselben Qualifikationsebene mit gleicher Besoldungsgruppe und gleicher Amtsbezeichnung betrags- und bewertungsmäßig ab. 5Sie grenzen sich von den Ämtern mit gleicher Besoldungsgruppe und gleicher Amtsbezeichnung ab, die in Fußnoten der Bayerischen Besoldungsordnung als Eingangsämter der nächsthöheren Qualifikationsebene festgelegt sind. 6Auf die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird insoweit hingewiesen. 7Entsprechendes gilt für die in Art. 27 Abs. 2 und 4 bezeichneten Leitungsämter, die nach näherer Maßgabe des Haushalts mit einer Amtszulage ausgestattet werden können.

34.1.2   Regelungskompetenz und Regelungsstandort der Amtszulagen

1Amtszulagen werden gesetzlich festgelegt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1). 2Sie werden in aller Regel in Fußnoten zu bestimmten in den Besoldungsordnungen ausgebrachten Ämtern geregelt (Art. 34 Abs. 3 Satz 1). 3Sonderregelungen über Amtszulagen sind in Art. 27 Abs. 2 und 4 enthalten. 4Darüber hinaus dürfen Amtszulagen nur gewährt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

34.1.3   Gleichstellung der Amtszulagen mit dem Grundgehalt

1Die Gleichstellung der Amtszulagen mit dem Grundgehalt hat zur Folge, dass für Amtszulagen die Vorschriften über das Grundgehalt anzuwenden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Dies folgt auch aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3. 3Abweichend zum früheren Bundesrecht (§ 42 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 85 BBesG) gelten Amtszulagen im Neuen Dienstrecht in Bayern allerdings nicht mehr als Bestandteil des Grundgehalts und haben deshalb auch keinen Einfluss mehr auf das Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 Satz 3). 4Damit wird § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG Rechnung getragen. 5Auf Art. 2 Abs. 2 LlbG wird insoweit hingewiesen. 6Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wird nach § 8 Abs. 3 BeamtStG kein Amt verliehen. 7Ihnen kann deshalb auch keine Amtszulage gewährt werden.

34.1.4   Beendigung des Anspruchs der Amtszulagen

1Der Anspruch auf die Amtszulage endet – wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – wie der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, in dem das Dienstverhältnis endet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2). 2Im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Unwiderruflichkeit und die damit bewirkte Gleichstellung der Amtszulage mit dem Grundgehalt entfällt ein einmal begründeter Anspruch nicht mit einem Verwendungswechsel, der das Statusamt unberührt lässt. 3Auf die Sonderregelung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.

34.2   Zulagen für besondere Berufsgruppen

34.2.1   Umwandlung von Stellenzulagen in Berufsgruppenzulagen

34.2.1.1  

1Hierbei handelt es sich um eine besondere Art von Amtszulagen, die im Tatbestand nicht an ein Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe anknüpfen (so wie die Amtszulagen im Sinne des Art. 34 Abs. 1), sondern im Prinzip in allen Ämtern zustehen, die einer berufsspezifischen Beamtengruppe zugeordnet sind (Berufsgruppenzulage). 2Sie sind in ihrer besoldungsrechtlichen Wirkung den Amtszulagen nach Art. 34 Abs. 1 nahezu gleichgestellt.

34.2.1.2  

1Das bedeutet, dass die Berufsgruppenzulage nach Art. 34 Abs. 2 wie eine Amtszulage im Grunde unwiderruflich ist; sie ist aber nicht Bestandteil des Grundgehalts (vergleiche auch Art. 5 Abs. 3 BayBG). 2Sie stellt laufbahnrechtlich keinen Ernennungstatbestand dar (Art. 2 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 BayBG). 3Deshalb entfällt sie beim Wechsel des Verwendungsbereichs (vergleiche Nr. 34.2.6).

34.2.2   Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

1Die gesetzlich näher bezeichneten Verwendungsbereiche weisen allesamt Besonderheiten auf, die sich von den Anforderungen, die der allgemeinen Ämterbewertung zugrunde liegen, erheblich unterscheiden. 2Dazu gehören zum Beispiel das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen (Eingriffe) treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vergleiche BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2009 – 2 C 1/08, ZBR 2009, 305). 3Das trifft insbesondere für den Polizeivollzugsdienst und den Einsatzdienst der Feuerwehren zu. 4Im Hinblick auf den regelmäßigen Wechsel zwischen dem Dienst in der Einsatzzentrale und dem allgemeinen Feuerwehreinsatzdienst können auch die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen der Integrierten Leitstellen bei der Zulagengewährung berücksichtigt werden. 5Gleiches gilt für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes und die weiteren Lehrkräfte der Staatlichen Feuerwehrschulen, da die dortigen Anforderungen hinsichtlich der Belastungen mit dem Einsatzdienst bei einer Feuerwehr vergleichbar sind. 6Auch die sicherheitsrelevante Aufgabenwahrnehmung beim Landesamt für Verfassungsschutz, für die unter Bundesrecht eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) gewährt wurde, stellt vergleichbare Anforderungen. 7Diesen spezifischen Bereichen gesetzlich gleichgestellt sind für die Zulagenregelung der Steuerfahndungsdienst und der Flugdienst der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern. 8Diese besonderen Verwendungsbereiche stellen einen eigenen Schwerpunkt innerhalb einer Beamtengruppe dar und setzen zudem eine spezielle Ausbildung voraus. 9Eine weitere Besonderheit der aufgezählten Beamtengruppen ist, dass das sie kennzeichnende Tätigkeitsbild (nachrichtendienstliche Tätigkeit, Einsatzdienst der Feuerwehr, Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst, Pilot beziehungsweise Pilotin der Polizeihubschrauberstaffel) typisch für die Verwendung ist und damit den Amtsinhalt in seiner Gesamtheit prägt.

34.2.3   Besondere Anspruchsvoraussetzungen

1Diese sind eng an eine auf Dauer angelegte Verwendung innerhalb eines bestimmten berufsgruppenspezifischen Bereichs geknüpft. 2Angesichts der Besonderheiten der aufgezählten Vollzugs- und Einsatzdienste genügen grundsätzlich die funktionale Zugehörigkeit eines Beamten oder einer Beamtin zu einem dieser Dienste sowie die darauf gestützte (gesetzliche) Annahme, dass die betroffenen Beamten und Beamtinnen die materiellen Aufgaben dieses Dienstes regelmäßig erfüllen (summarischer Funktionsbezug) und damit eine im Vergleich zur allgemeinen Ämterbewertung höhere Verantwortung oder herausgehobene Befugnisse dauerhafter Bestandteil des Amtsinhalts sind. 3Auf die Dienstaufgaben im Einzelnen kommt es in aller Regel nicht an. 4Eine Besonderheit gilt jedoch bei Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin, weil eine solche den Erwerb eines gültigen Luftfahrtscheins voraussetzt.

34.2.4   Entstehung des Anspruchs

1Der Anspruch auf die Zulage für besondere Berufsgruppen entsteht grundsätzlich dann, wenn einem Beamten oder einer Beamtin ein seinem oder ihrem Amt im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 entsprechender Aufgabenkreis auf Dauer zugewiesen ist und dieser Aufgabenkreis einem der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Verwendungsbereiche angehört. 2Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2. 3Im Fall der Nrn. 2, 4 und 5 sind dabei noch die Maßgaben der Anlage 4 zu beachten. 4Danach entsteht der Anspruch auf die Zulage erst nach Beendigung des ersten Ausbildungsjahres (Grundlagenausbildung). 5Soweit die Dauer der Grundlagenausbildung nach den Ausbildungsvorschriften zeitlich differiert, wird dies aus Gründen der Vereinfachung und der einheitlichen Handhabung außer Betracht gelassen. 6In den übrigen Bereichen, in denen aus praktischen Gesichtspunkten eine zeitliche Begrenzung nicht vorgesehen ist, entsteht der Anspruch auf die Zulage frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die abstrakt-funktionelle Zugehörigkeit des Beamten oder der Beamtin zu dem entsprechenden berufsspezifischen Bereich dauerhaft erfüllt ist.

34.2.5   Einbeziehung der Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

1Die Gewährung der Zulage für besondere Berufsgruppen ist mit Ausnahme des in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Dienstes im Verfassungsschutz auf die Ämter in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A beschränkt. 2Dazu gehören die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, denen noch kein Amt verliehen ist, nicht. 3Allerdings lässt es sich nicht von vorneherein ausschließen, dass bereits in der praktischen Ausbildung Anforderungen an die Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen gestellt werden, welche die besonderen Voraussetzungen der Zulagenregelung erfüllen. 4Maßgebend dafür sind die einschlägigen Fachverordnungen. 5So unterliegen die Anwärter und Anwärterinnen für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten während der praktischen Ausbildung in etwa ähnlichen Anforderungen wie nach Beendigung ihrer Ausbildung. 6Dem trägt die Ausnahmeregelung für Anwärter und Anwärterinnen in Satz 2 Halbsatz 2 Rechnung. 7Anwärtern und Anwärterinnen steht auch für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte an der Bayerischen Justizvollzugsakademie oder der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu, da die Ausbildungsabschnitte des § 48 der Fachverordnung Justiz (FachV-J) als Einheit zu betrachten sind.

34.2.6   Beendigung des Anspruchs der Zulagen

1Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Berufsgruppenzulage um eine Amtszulage besonderer Art handelt (vergleiche Nr. 34.2.1.2 Satz 2), entfällt ein einmal begründeter Anspruch mit dem Wechsel des Berechtigten aus dem in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereich, auch wenn der Verwendungswechsel das Statusamt unberührt lässt. 2Auf Art. 21 Abs. 1 Satz 3 wird hingewiesen.

34.2.6.1   Beispiel 1:

1Ein Steueramtmann im Steuerfahndungsdienst ist aus dienstlichen Gründen am 15. Juli 2023 in die Betriebsprüfung gewechselt. 2Die Steuerfahndungszulage entfällt zeitgleich. 3Die Fortzahlung richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3.

34.2.6.2   Beispiel 2:

1Ein Steueramtmann im Steuerfahndungsdienst wechselt aus dienstlichen Gründen am 1. Oktober 2023 in die Betriebsprüfung und wird zugleich zum Steueramtsrat ernannt. 2Die Steuerfahndungszulage entfällt ab diesem Zeitpunkt. 3Art. 21 ist mangels Bezügeverringerung nicht anwendbar.

34.3   Gesetzliche Konkretisierung von Amtszulagen und Höhe

1Die Regelung in Satz 1 stellt klar, dass sich Amtszulagen nach Abs. 1 ausschließlich aus den Besoldungsordnungen ergeben. 2Sie werden dort durch Fußnoten bei den in Betracht kommenden Ämtern gekennzeichnet (vergleiche Nr. 34.1.2). 3Satz 2 verweist hinsichtlich der Höhe der Amtszulagen sowie der Zulage für besondere Berufsgruppen im Einzelnen auf die Anlage 4 BayBesG. 4Die darin enthaltenen Zulagenbeträge berücksichtigen die gesetzliche Höchstgrenze des Abs. 1 Satz 3. 5Künftige Anpassungen der Zulagen nach Art. 34 auf der Grundlage des Art. 16 ergeben sich wie solche des Grundgehalts ggf. aus den jeweiligen Anpassungsgesetzen.