Inhalt
33.
Strukturzulage
1Die Strukturzulage ersetzt die bisherige allgemeine Stellenzulage, die in Ergänzung des Grundgehalts gewährt wurde. 2Erfasst werden die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit Ausnahme der in Art. 33 Satz 2 bezeichneten Beamten und Beamtinnen, sowie die Bezügeempfänger und Bezügeempfängerinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw (vergleiche Art. 107 Abs. 2 Satz 6). 3Die Polizeioberwachtmeister und Polizeioberwachtmeisterinnen der Besoldungsgruppe A 5, die während der Ausbildung Grundbezüge aus dieser Besoldungsgruppe erhalten, werden ebenfalls erfasst.