67.
Leistungsprämie
67.1.1
1Für die Gewährung einer Leistungsprämie werden anders als bei der Leistungsstufe nicht dauerhaft herausragende Leistungen vorausgesetzt. 2Anknüpfungspunkt ist vielmehr eine herausragende besondere Einzelleistung. 3Die Leistungsprämie dient damit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art. 4Sie bietet sich besonders dann an, wenn zeitgebundene Projekte zu bearbeiten sind oder zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine vorübergehende Mehrbelastung eintritt und die Mehrbelastung mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist. 5Mehrarbeit im Rahmen einer Vertretung kann Grundlage für eine Leistungsprämie sein, wenn sie im Einzelfall besonders belastend wirkt (zum Beispiel wegen der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird oder wegen der zu bewältigenden Menge an Arbeit) und dabei die eigenen und die fremden Aufgaben gleichwohl sachgerecht erledigt werden. 6Die herausragende besondere Einzelleistung kann insbesondere auch dann gegeben sein, wenn schnelle Entscheidungen getroffen werden, bei denen lösungsorientiert und pragmatisch vorhandene Beurteilungs- und Ermessensspielräume konsequent ausgeschöpft werden.
67.1.2
Da die Gewährung der Leistungsprämie ein Instrument der Personalführung ist, gibt es keinen Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsprämie.
67.1.3
1Durch die Festsetzung einer Leistungsstufe oder durch eine Beförderung wird die Vergabe einer Leistungsprämie nicht gehindert. 2Es ist eine Frage der Personalführung, ob angesichts der jeweils beschränkten Vergabekapazitäten die Kumulation von Leistungselementen in einer Person sinnvoll ist (siehe Art. 67 Abs. 4 und Nr. 67.4).
67.2.1
1Die Leistungsprämie ist zur zeitnahen Honorierung einer bereits abgeschlossenen herausragenden Leistung besonders geeignet. 2Die Prämie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden (Art. 67 Abs. 2 Satz 2). 3In begründeten Einzelfällen ist aber auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen.
67.2.2.1
1Innerhalb des durch den Höchstbetrag des Art. 67 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rahmens ist die Höhe der Leistungsprämie entsprechend der Bewertung der Leistung festzusetzen. 2Auszuweisen ist stets ein konkreter Betrag in Euro, nicht ein Vomhundertsatz des Anfangsgrundgehalts. 3Die Leistungsprämie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 4Die Entscheidung über die Zahlweise ist mit der Festsetzung zu treffen.
67.2.2.2
1Die Höhe einer Leistungsprämie bleibt bei der Zahlung in monatlichen Teilbeträgen über ihre gesamte Laufzeit gleich; dies gilt auch bei einer allgemeinen Besoldungserhöhung, die in die Laufzeit einer in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Leistungsprämie fällt. 2Da für die Berechnung der maximalen Höhe der Leistungsprämie das jeweilige Anfangsgrundgehalt beziehungsweise das Grundgehalt des Beamten oder der Beamtin zum Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie bestimmt ist, finden Beförderungen, die nach diesem Zeitpunkt stattfinden, ebenfalls keine Berücksichtigung.
67.2.2.3
Die Leistungsprämie wird (im Gegensatz zur Leistungsstufe nach Art. 66) bei Teilzeitbeschäftigung nicht anteilig gekürzt.
67.2.3
1Eine Leistungsprämie, die in monatlichen Teilbeträgen gezahlt wird, darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten gewährt werden. 2Die Befristung rechtfertigt sich auch aus dem Gedanken heraus, dass regelmäßige Zahlungen dazu führen können, Motivations- und Belohnungsaspekte in den Hintergrund treten zu lassen. 3Ein rückwirkender Beginn der Zahlung ist nicht möglich.
67.2.4
1Leistungsprämien als Nebenbezüge gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 werden nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Anspruch auf Grundbezüge besteht; dies ist insbesondere bei Beamten und Beamtinnen zu beachten, die unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden. 2Ein Aufschub der Vergabeentscheidung, zum Beispiel im Fall von Elternzeiten, erfolgt nicht, weil die Leistungsprämie in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden soll. 3Teilbeträge von Leistungsprämien, die in Monaten auszuzahlen wären, für die kein Anspruch auf Grundbezüge besteht, sollen in einem Restbetrag zusammengefasst und im letzten Monat mit Anspruch auf Grundbezüge ausgezahlt werden.
67.3.1
1
Art. 67 Abs. 3 betrifft die Vergabe von Leistungsprämien aufgrund einer honorierungsfähigen Leistung, die von mehreren Beamten oder Beamtinnen zusammen (Team) erbracht worden ist. 2Sie beträgt 150 % des Anfangsgrundgehalts (Besoldungsordnung A) oder Grundgehalts (Besoldungsordnung B) des Beamten oder der Beamtin der höchsten Besoldungsgruppe. 3Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift vom Gebot kopfanteiliger Vergabebeschränkung eng auszulegen. 4Teamarbeit im Sinne der Vorschrift muss sich auszeichnen durch ein gemeinsames Arbeitsziel – etwa ein Projekt –, das im Wege engen, arbeitsteiligen Zusammenwirkens planvoll angestrebt wird. 5Sie erfordert regelmäßig die wechselbezügliche Angewiesenheit auf die Arbeit auch des Teamkollegen oder der Teamkollegin. 6Eine rein organisatorische Zusammenfassung von Beamten oder Beamtinnen (zum Beispiel ein Referat) oder dergleichen genügt demnach nicht.
67.3.2
1Zur Gewährung einer Leistungsprämie ist es nicht notwendig, die individuelle Leistung des oder der Einzelnen zu ermitteln. 2Es genügt die Feststellung, dass die Gruppe eine honorierungsfähige Leistung erbracht hat und der betreffende Beamte oder die betreffende Beamtin an der Leistung wesentlich beteiligt war.
67.4
1Eine bestimmte herausragende besondere Leistung soll nur einmal honoriert werden können. 2Art. 67 Abs. 4 schließt jedoch nicht aus, dass eine Leistungsprämie gezahlt werden kann, obwohl bereits eine Leistungsstufe gewährt wird, wenn damit eine besondere Einzelleistung honoriert wird, die auf einem anderen Sachverhalt basiert.