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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

86.   Ausschlusstatbestand

86.1  

Durch Art. 86 wird die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung in bestimmten Fällen ausgeschlossen.

86.2  

1Ein Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung besteht nicht, wenn während des Kalenderjahres (vorläufig) die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen (im Sinne des Art. 5 Abs. 1 BayDG) gemäß Art. 81 der Bayerischen Disziplinarordnung (BayDO) beziehungsweise Art. 39 BayDG angeordnet wird. 2Wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind, ist auch die jährliche Sonderzahlung zu gewähren.

86.3  

1Zum Verfall und zur Nachzahlung einbehaltener Bezüge bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (Art. 11 BayDO) beziehungsweise Zurückstufung (Art. 10 BayDG) wurde mit Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayDG eine anteilige Regelung getroffen. 2Der Beamte oder die Beamtin wird danach so gestellt, als ob er oder sie bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Einbehaltung in das niedrigere Amt versetzt worden wäre. 3Diese anteilige Regelung gilt auch für die jährliche Sonderzahlung.

86.4  

1Endgültige Disziplinarmaßnahmen wie eine Geldbuße oder eine Gehaltskürzung beziehungsweise eine Kürzung der Dienstbezüge schließen die Sonderzahlung nicht aus. 2Die Gehaltskürzung beziehungsweise die Kürzung der Dienstbezüge haben jedoch Auswirkungen auf die Höhe des Grundbetrags der jährlichen Sonderzahlung. 3Zum Begriff der Dienstbezüge im Sinne des Disziplinarrechts siehe Art. 5 Abs. 1 BayDG.