59.
Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
59.1.1
1Nach Art. 7 Satz 1 findet auf die bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung, so dass die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen ist. 2Art. 7 Satz 2 bestimmt, dass die Bezüge darüber hinaus um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt werden. 3Der Zuschlag beträgt in jedem Fall 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre.
59.1.1.1
Beispiel:
59.1.1.1.1
1Der vollzeitbeschäftigte Beamte A erhält im Februar 2025 folgende Bezüge:
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
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3 656,39 €
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Orts- und Familienzuschlag, Ortsklasse I / Stufe V
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85,11 €
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Strukturzulage
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111,85 €
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Gesamt
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3 853,35 €
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59.1.1.1.2
1Nachdem bei A eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 80 % festgestellt wird, wird seine Arbeitszeit entsprechend herabgesetzt. 2Die Besoldung wird daraufhin im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit, d.h. um 20 % gekürzt (Art. 7 Satz 1):
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
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2 925,11 €
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Orts- und Familienzuschlag, Ortsklasse I / Stufe V
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68,09 €
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Strukturzulage
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89,48 €
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Gesamt
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3 082,68 €
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59.1.1.1.3
1Die Bezüge werden nach Art. 7 Satz 2 um einen Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 ergänzt. 2Dieser beträgt 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen der nach Art. 7 Satz 1 gekürzten Besoldung und der Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre:
3 853,35 € (Besoldung bei Vollzeit) ./.3 082,68 € (Gekürzte Besoldung, 80 %)
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= 385,34 €
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50 %
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59.1.1.1.4
Damit ergibt sich folgende Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit:
Gekürzte Besoldung (80 %)
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3 082,68 €
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Zuschlag nach Art. 59
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385,34 €
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Gesamt
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3 468,02 €
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59.1.2
1Auch bei begrenzt dienstfähigen Beamten und Beamtinnen kann nach Art. 88 bis 91 BayBG auf ihren Antrag hin die Arbeitszeit unter den Umfang der festgestellten Dienstfähigkeit reduziert werden (Abschnitt 8 Nr. 3.2.8 Satz 1 VV-BeamtR). 2Für die Besoldung gilt in diesem Fall Art. 59 Abs. 1 Satz 2. 3Nach dieser Regelung verringert sich der Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit.
59.1.2.1
Beispiel:
59.1.2.1.1
1Der Beamte A, der im Umfang von 80 % begrenzt dienstfähig ist. (vergleiche Nr. 59.1.1.1), reduziert seine Arbeitszeit im Rahmen einer familienpolitischen Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG auf 25 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2Dies wirkt sich nach Art. 6 wie folgt auf die Grundbezüge aus:
Grundgehalt BesGr. A 9, Stufe 5
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914,10 €
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Orts- und Familienzuschlag, Ortsklasse I / Stufe V
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21,28 €
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Strukturzulage
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27,96 €
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Gesamt
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963,34 €
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59.1.2.1.2
Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit (ursprünglich 385,34 €, vergleiche Nr. 59.1.1.1) verringert sich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit:
25 % (Umfang freiwillige Teilzeitbeschäftigung)
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x 385,34 €
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= 120,42 €
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80 % (Umfang begrenzte Dienstfähigkeit)
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59.1.2.1.3
Die Besoldung des Beamten A (bei begrenzter Dienstfähigkeit im Umfang von 80 % und weiterer Reduzierung der Arbeitszeit auf 25 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) beträgt damit insgesamt:
Gekürzte Besoldung (25 %)
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963,34 €
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Zuschlag nach Art. 59 Abs. 1 Satz 2
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120,42 €
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Gesamt
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1 083,76 €
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59.1.3
1
Art. 59 Abs. 1 Satz 2 ist auch im Fall der Teilzeitbeschäftigung mit unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf Antrag (Art. 88 Abs. 4 BayBG) anzuwenden. 2Bei dieser Form der Teilzeitbeschäftigung wird während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit beziehungsweise durch eine ununterbrochene vollständige Freistellung vom Dienst ausgeglichen. 3Der Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit ist für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit zu kürzen.
59.1.4
1Die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen der unterschiedlichen Schularten werden durch Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus festgesetzt. 2Diese sehen Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeiten wegen Schwerbehinderung sowie wegen Alters vor, um der mit fortschreitendem Alter beziehungsweise einer Schwerbehinderung regelmäßig einhergehenden herabgesetzten Belastbarkeit Rechnung zu tragen. 3Durch die Ermäßigungsstunden vermindern sich die Unterrichtspflichtzeiten der Lehrer und Lehrerinnen, ohne dass sich dies auf die Bezüge auswirkt. 4Beim Zusammentreffen von begrenzter Dienstfähigkeit und Ermäßigungsstunden werden die Ermäßigungsstunden nur anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.