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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.08.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.07.2030

42a.   Berücksichtigungsfähige Zeiten

42a.1  

1 Art. 42a Abs. 1 bestimmt, welche Dienstzeiten und gleichgestellte Zeiten sowohl bei der Stufenzuordnung als auch beim weiteren Stufenaufstieg zu berücksichtigen sind. 2Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind diese Zeiten von Amts wegen zu berücksichtigen. 3Nach Nr. 1 nicht berücksichtigungsfähig sind Zeiten als Juniorprofessor beziehungsweise als Juniorprofessorin (Ausnahme: bei Vorliegen einer Vertretungsprofessur). 4Zeiten an einer ausländischen Hochschule als Assistant Professor können grundsätzlich nicht nach Nr. 2 anerkannt werden, da diese Zeiten regelmäßig der deutschen Juniorprofessur entsprechen. 5Die in Nr. 3 geregelten Beurlaubungszeiten zur Wahrnehmung von Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung, Kunst oder Lehre (Buchst. a) sowie familien- und gesellschaftspolitisch relevante Zeiten (Buchst. b) sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach der erstmaligen Ernennung auf eine Professorenstelle liegen. 6Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob während der fraglichen Zeit ein Professorenverhältnis beziehungsweise die Mitgliedschaft in der Hochschulleitung besteht. 7Vor der erstmaligen Berufung auf eine Professur liegende Zeiten sind bereits pauschal in den Einstiegsgrundgehältern berücksichtigt.

42a.2  

1 Art. 42a Abs. 2 Satz 1 regelt die Verzögerung des Stufenaufstiegs. 2Für die Rundung von Zeiten gemäß Art. 42a Abs. 2 Satz 2 gilt Nr. 31.0.2 entsprechend. 3Berücksichtigt wird lediglich der tatsächlich in Anspruch genommene Zeitraum. 4Liegen während des gleichen Zeitraums die Voraussetzungen verschiedener Tatbestände des Art. 42a Abs. 1 und 3 Satz 2 vor, wird der Zeitraum somit nur einmal bei der Stufenzuordnung berücksichtigt (vergleiche Art. 42a Abs. 2 Satz 3).

42a.3.1  

1Nach Art. 42a Abs. 3 Satz 1 obliegt die Entscheidung über die Berücksichtigung der dort genannten Zeiten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule. 2Die Zuständigkeit für die Feststellung der sonstigen Zeiten des Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b liegt nach der allgemeinen Regelung des Art. 14 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen.

42a.3.2  

1 Art. 42a Abs. 3 Satz 2 dient als Auffangvorschrift für die Anerkennung bestimmter Beurlaubungszeiten im öffentlichen Interesse. 2In Betracht kommen zum Beispiel Zeiten bei internationalen Spitzenorganisationen oder bei obersten Gerichten. 3Die Entscheidung über die Anerkennung liegt im Ermessen des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin. 4Um eine einheitliche Ermessensausübung zu gewährleisten, ist die Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in geeigneter Form zu beteiligen.

42a.4  

1Gemäß Art. 42a Abs. 4 Satz 1 sind Entscheidungen über die Berücksichtigung von Zeiten sowohl im Rahmen der Stufenzuordnung als auch während des laufenden Beamtenverhältnisses, wenn der berücksichtigungsfähige Zeitraum beendet ist, dem Professor, der Professorin oder dem Mitglied der Hochschulleitung durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt zu geben. 2Nach Art. 42a Abs. 4 Satz 2 hat das Landesamt für Finanzen in Fällen des Satzes 1 zusätzlich die sich durch die Berücksichtigung der Zeiten ergebende Stufe sowie die darin bereits verbrachte Zeit bekanntzugeben. 3Bei Beendigung eines Zeitraums mit Verzögerung der Stufenlaufzeit ist eine gesonderte Bekanntgabe der Stufenzuordnung nicht erforderlich.