21.
Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes
21.0
Systemwechsel
1Durch die Regelung wird der oder die von einer Status berührenden Maßnahme des Dienstherrn betroffene Beamte oder Beamtin in seinem oder ihrem Besoldungsstatus dadurch geschützt, dass die genannten Bezüge seines oder ihres früheren Amtes in ihrer Gesamtheit fortgezahlt werden, wenn die entsprechenden Bezüge des neuen Amtes niedriger sind. 2Dadurch soll, dem Vertrauensschutzgedanken Rechnung tragend, ein einmal erreichter Besoldungsstatus auch dann aufrechterhalten werden, wenn das Statusamt dem aufgrund einer dienstlichen Maßnahme nicht mehr entspricht.
21.1
Geltungsbereich der Vorschrift
21.1.1
1Die Vorschrift setzt voraus, dass sich die maßgeblichen Bezüge während eines zu einem bayerischen Dienstherrn bestehenden Dienstverhältnisses verringern. 2Sie kommt demnach zur Anwendung bei Änderungen des Statusamtes bei demselben Dienstherrn oder beim Wechsel eines Beamten oder einer Beamtin vom Staat zu einem außerstaatlichen bayerischen Dienstherrn und umgekehrt. 3Für außerbayerische Sachverhalte gilt die Vorschrift hingegen nicht.
21.1.2
Im Fall eines länderübergreifenden Wechsels oder einem Wechsel aus einem Beamtenverhältnis zu einem bayerischen Dienstherrn in die Bundesverwaltung im Sinne der §§ 16 bis 18 BeamtStG ist ein etwa erforderlicher Ausgleich in gesonderten Vorschriften des Bundes oder ggf. des anderen Bundeslandes geregelt.
21.2
Dienstliche Gründe für eine Bezügeverringerung
21.2.1
Dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift liegen insbesondere vor bei
- a)
Versetzung nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayBG,
- b)
Übernahme oder Übertritt nach Art. 53 Satz 2 BayBG,
- c)
anderweitiger Verwendung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG (Rehabilitation vor Versorgung),
- d)
anderweitiger Verwendung wegen Nichterfüllung der geforderten besonderen gesundheitlichen Anforderungen (zum Beispiel Polizeidienstfähigkeit),
- e)
Rückernennung, wenn Einstufungskriterien wie Planstellen, Schülerzahlen oder Einwohnerzahlen nicht mehr erfüllt werden, soweit im Einzelfall nicht Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Anwendung findet.
21.2.2
1Sonstige Maßnahmen aus dienstlichen Gründen, die zur Verleihung eines anderen Amtes mit niedrigerem Grundgehalt führen, sind nicht ausgeschlossen. 2Sie ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls und sind von der Personal verwaltenden Stelle schriftlich zu begründen.
21.2.3
1Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für die Status berührende oder verändernde Maßnahme ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe des Beamten oder der Beamtin maßgebend waren. 2Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger oder von der Besoldungsempfängerin ausgeht. 3Eine Bewerbung auf eine Stellenausschreibung kann als dienstlicher Grund angenommen werden, es sei denn, die Umstände des Einzelfalls stehen dem entgegen.
21.2.4
1Die Neuregelung gilt für die Beamten und Beamtinnen, bei denen sich die in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 bezeichneten Bezüge aufgrund einer nach dem 31. Dezember 2010 eintretenden Status berührenden oder verändernden Maßnahme verringern. 2Sie gilt gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 3 entsprechend für Richter und Richterinnen sowie für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. 3Bei Richtern und Richterinnen sind für die einschlägigen Statusmaßnahmen die Besonderheiten des Richterrechts zu berücksichtigen (§§ 30, 31, 34 DRiG). 4Im Fall einer Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) bestimmt sich die Rechtsstandswahrung ausschließlich nach § 33 DRiG.
21.2.5
1Steht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung (1. Januar 2011) eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit § 85 BBesG für die Verringerung des Grundgehalts oder vergleichbarer Bezügebestandteile zu, regelt sich das Weitere nach Art. 108 Abs. 2. 2Das gilt auch, wenn eine solche Ausgleichszulage am Stichtag ruht und später wieder auflebt.
21.3
Gegenstand der Verringerung
21.3.1
1Eine Verringerung setzt voraus, dass die maßgeblichen Bezüge in der Summe im neuen Amt niedriger sind als im früheren Amt. 2Dies ist zu bejahen, wenn
- a)
im neuen Amt ein niedrigeres Grundgehalt als im bisherigen Amt zusteht,
- b)
im neuen Amt keine oder eine geringere Amtszulage zusteht,
- c)
für die Besoldungsgruppe des neuen Amtes keine Strukturzulage mehr gewährt wird beziehungsweise
- d)
im neuen Amt nicht mehr die in Art. 34 Abs. 2 bezeichneten Funktionen wahrgenommen werden
und – insbesondere von Bedeutung bei Buchst. b bis d – keine „Kompensation“ erfolgt, zum Beispiel in Form eines höheren Grundgehalts bei einer Beförderung.
21.3.2
In den Fällen des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 ist der Verringerungstatbestand auch dann gegeben, wenn ein Verwendungswechsel vorliegt, der das Statusamt nicht berührt (zum Beispiel ein Polizeioberkommissar, dessen Verwendung als Hubschrauberführer wegen Fluguntauglichkeit endet, wird im Innendienst der Polizei weiterverwendet).
21.3.3
Keine Verringerung des Grundgehalts liegt vor, wenn einem Beamten oder einer Beamtin eine Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 in Höhe des Differenzbetrags zwischen der tatsächlichen und der nächsthöheren Grundgehaltsstufe gewährt wird, die im Fall einer Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherrn von diesem nicht fortgezahlt wird.
21.3.4
1Tritt in dem Amt, dessen Grundgehalt gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 im Wege der gesetzlichen Fiktion fortgezahlt wird, eine strukturelle Veränderung ein (zum Beispiel besoldungsrechtliche Neubewertung des Amtsinhalts), bleibt diese für die Anwendung der Vorschrift unberücksichtigt. 2Entsprechendes gilt bei Anwendung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3.
21.3.5
1Wird die Besoldungsgruppe des früheren Amtes betragsmäßig, zum Beispiel durch Beförderung, wieder erreicht oder die frühere Amtszulage, Strukturzulage oder Berufsgruppenzulage wieder gewährt, endet gleichzeitig die Anwendung der Vorschrift. 2Dies gilt auch, wenn eine andere Amtszulage, Strukturzulage oder Berufsgruppenzulage mindestens in Höhe des nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 fortgezahlten Betrags gewährt wird. 3Ist die neue Amts-, Struktur- oder Berufsgruppenzulage niedriger als die frühere, wird die frühere Amts-, Struktur- oder Berufsgruppenzulage nur noch insoweit fortgezahlt, als sie die neue Zulage betragsmäßig übersteigt. 4Das fortzuzahlende Grundgehalt mit entsprechenden Stufensteigerungen wie auch die fortzuzahlenden Zulagen nehmen an den linearen Bezügeanpassungen teil.
Beispiel:
1Ein Beamter mit Statusamt der Besoldungsgruppe A 13/Stufe 7 erhält das Grundgehalt nach dem „Besoldungsamt“ R 1/Stufe 4. 2Mit Beförderung zum Oberregierungsrat der Besoldungsgruppe A 14 (Stufe 7) erreicht der Beamte betragsmäßig seinen früheren Rechtsstand beziehungsweise Status (Grundgehalt aus A 14/Stufe 7 > Grundgehalt aus R 1/Stufe 4). 3Damit endet die Anwendung des Art. 21.
21.3.6
1Nach Art. 45 Abs. 7 BayBG läuft die Amtszeit weiter, wenn ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit aus einem Amt mit leitender Funktion in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt wird. 2Gehört das neue Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe an wie das frühere Amt, findet die Vorschrift bis zum Ende der Amtszeit Anwendung (Art. 21 Abs. 1 Satz 4). 3Die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 findet dann keine Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin im Beamtenverhältnis auf Zeit die mit dem früheren Amt verbundenen Anforderungen nicht erfüllt. 4Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die keine leitende Funktion ausüben, ergibt sich bereits aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz am Ende, dass die Fortzahlung längstens bis zum Ablauf des Zeitbeamtenverhältnisses erfolgen kann.
21.4
Leistungsfeststellung
21.4.1
Ist nach einem Wechsel der Besoldungsordnungen Art. 21 anzuwenden, sind für die Frage des Erfordernisses einer Leistungsfeststellung die für das aktuelle Statusamt geltenden Vorschriften maßgebend.
21.4.2
Beispiel 1:
21.4.2.1
1Eine Beamtin wechselt aus einem Amt der Besoldungsordnung A in ein Amt der Besoldungsordnung R. 2Gemäß Art. 21 erhält sie übergangsweise Bezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung A. 3Fünf Monate nach dem Wechsel wäre in der Besoldungsordnung A ein Stufenaufstieg angestanden.
21.4.2.2
Für die Zahlung der Bezüge aus der nächsthöheren Stufe der Besoldungsordnung A bedarf es keiner Leistungsfeststellung, da die frühere Beamtin nunmehr ein Statusamt der Besoldungsordnung R innehat (vergleiche Art. 47 Abs. 2).
21.4.3
Beispiel 2:
21.4.3.1
1Ein Richter wechselt aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A. 2Gemäß Art. 21 erhält er übergangsweise Bezüge aus dem Amt der Besoldungsordnung R. 3Zwei Monate nach dem Wechsel, noch während des Anwendungszeitraums von Art. 21, steht in der Besoldungsordnung A (aus der zu diesem Zeitpunkt keine Grundgehaltszahlungen erfolgen) ein Stufenaufstieg an.
21.4.3.2
1Maßgebend für das Erfordernis der Leistungsfeststellung ist das Statusamt der Besoldungsordnung A. 2Obwohl die Bezahlung aus dem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt, bedarf es deshalb zum Zeitpunkt des Stufenaufstiegs in der Besoldungsordnung A an sich einer Leistungsfeststellung. 3Allerdings ist die Leistungsfeststellung aufgrund der kurzen Zeitspanne, in der sich der Beamte in der Besoldungsordnung A befand, gegebenenfalls nach dem Rechtsgedanken des Art. 30 Abs. 4 Satz 4 entbehrlich (vergleiche dazu Nr. 30.3.5.).