36.
Ortsklassen und Stufen des Orts- und Familienzuschlags
36.0
Allgemeines
1
Art. 36 regelt die Zuordnung der Beamten und Beamtinnen zu den Stufen und den Ortsklassen des Orts- und Familienzuschlags. 2Die Stufen des Orts- und Familienzuschlags bauen nicht mehr – wie unter der alten Gesetzeslage – aufeinander auf, sondern sind getrennt voneinander zu betrachten. 3Ein Beamter oder eine Beamtin kann nur einer einzigen Stufe angehören, namentlich der Stufe, die seinen beziehungsweise ihren persönlichen Verhältnissen entspricht. 4Der Beamte oder die Beamtin erhält nur den maßgeblichen Betrag der Stufe, der er oder sie zugeordnet ist.
36.1
Ortsklasse des Hauptwohnsitzes
36.1.1
1Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes wird anhand der Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz der jeweiligen Wohnortgemeinde bestimmt, welche über die Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) entweder direkt oder über den jeweiligen Landkreis einer Mietenstufe zugeordnet ist. 2Die Bestimmung des Hauptwohnsitzes richtet sich nach den § 21 Abs. 2 und § 22 BMG, vergleiche Art. 35 Satz 2. 3Der „Hauptwohnsitz“ entspricht danach der „Hauptwohnung“ im Sinne des Bundesmeldegesetzes und ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung. 4An einen entsprechenden Nachweis werden keine bestimmten Anforderungen gestellt. 5Bei begründeten Zweifeln obliegt es dem zuständigen Dienstherrn, eigenverantwortlich den Hauptwohnsitz durch Einholung entsprechender Nachweise zu bestimmen.
36.1.2
1Ist eine Gemeinde keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet (zum Beispiel in sogenannten „Grenzpendler-Fällen“, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im grenznahen Ausland haben), so ist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 auf die Mietenstufe des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des Art. 17 abzustellen. 2Liegt in den Fällen der Auslandsbesoldung (Art. 38) auch der dienstliche Wohnsitz im Ausland, so ist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 3 auf die Mietenstufe der entsendenden Dienststelle abzustellen.
36.1.3
Für die Bestimmung der Ortsklasse sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgebend.
36.2
Stufe L
1Der Stufe L werden Beamte und Beamtinnen zugeordnet, die nicht der Stufe V oder der Stufe 1 oder den folgenden Stufen unterfallen. 2Zur Stufe L gehören somit ledige, verwitwete und geschiedene Beamte und Beamtinnen ohne Kinder. 3In der Stufe L ist nur in der Ortsklasse VII ein Betrag ausgewiesen. 4Damit wird auch für Alleinstehende ohne Kinder der stärkeren Belastung durch Wohnkosten in sehr teuren Wohnlagen Rechnung getragen.
36.3
Stufe V
1Der Stufe V werden Beamte und Beamtinnen zugeordnet, die verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes leben, soweit sie nicht zur Stufe 1 oder den folgenden Stufen gehören. 2Auf Grund der Ausrichtung zur Mehrverdiener-Familie hin ist die bisherige Konkurrenzregelung für Bedienstete beziehungsweise Beschäftigte im öffentlichen Dienst entfallen.
Beispiel:
1Beamter A und Beamtin B (beide vollbeschäftigt) sind verheiratet und beim Freistaat Bayern beschäftigt. 2Ihr Hauptwohnsitz ist München = Ortsklasse VII (Stand: 1. November 2024).
Beamter A: 156,96 €
Beamtin B: 156,96 €
Variante 1:
Beamtin B ist zu 60 % teilzeitbeschäftigt.
Beamter A: 156,96 €
Beamtin B: 94,18 € (156,96 € x 60 %)
36.4
Stufe V wegen Wohnungsaufnahme einer anderen Person
36.4.1.1
1Wohnung im Sinne der Vorschrift ist die Wohnung, in der der oder die Berechtigte tatsächlich – gegebenenfalls auch zusammen mit Dritten – wohnt und seinen oder ihren Lebensmittelpunkt hat. 2Ob es sich bei der Wohnung um einen einzigen Raum oder um mehrere Räume handelt, ist unerheblich. 3Die Ausstattung muss aber den Grundbedürfnissen des Wohnens genügen.
36.4.1.2
Falls die Wohnung dem oder der Berechtigten rechtlich nicht zugeordnet werden kann (zum Beispiel bei Wohngemeinschaft), ist die wirtschaftliche Zuordnung maßgebend.
36.4.1.3
1Für das Merkmal der Aufnahme in die Wohnung kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Einzugs in die Wohnung nicht an. 2Es ist danach unerheblich, ob der oder die Aufzunehmende in die bereits von dem oder der Berechtigten bewohnte Wohnung eingezogen ist, ob umgekehrt der oder die Berechtigte in die schon von dem oder der Aufzunehmenden bewohnte Wohnung eingezogen ist oder beide gemeinsam die neue Wohnung bezogen haben, deren Kosten der oder die Berechtigte von Anfang an oder ab einem späteren Zeitpunkt allein getragen hat.
36.4.1.4
Aufgenommen in die eigene Wohnung hat der oder die Berechtigte eine die Wohnung mitbewohnende und ursprünglich an deren Kosten beteiligte Person auch dann, wenn er oder sie dieser Person das Verbleiben in der Wohnung ermöglicht, auch nachdem er oder sie alleiniger Kostenträger geworden ist.
36.4.1.5
1Eine nicht nur vorübergehende Wohnungsaufnahme liegt vor, wenn auch für die aufgenommene Person die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist und sie mit dem oder der Berechtigten eine häusliche Gemeinschaft bildet. 2Ist die Aufnahme in die Wohnung von vornherein befristet (zum Beispiel auf ein Jahr), handelt es sich um eine vorübergehende Aufnahme, die keinen Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag der Stufe V begründen kann.
36.4.2
1„Gesundheitliche Gründe“ sind anzuerkennen, wenn der oder die Berechtigte infolge Krankheit oder Behinderung ohne fremde Hilfe und Pflege nicht auskommen kann. 2Diese Voraussetzungen sind insbesondere bei Schwerbehinderten gegeben, die wegen ihrer Behinderung auf die Haushaltsführung durch eine andere Person angewiesen sind. 3Hierbei kommt es nicht auf den „Grad der Behinderung“ an, sondern auf die Art und den Umfang der Beeinträchtigung bei der Verrichtung allgemeiner persönlicher und hauswirtschaftlicher Tätigkeiten. 4Die für den Berechtigten oder die Berechtigte zu verrichtenden Tätigkeiten müssen so umfangreich oder so vielfältig sein, dass sie die Aufnahme der anderen Person in die Wohnung erforderlich machen (Abhängigkeit des oder der Berechtigten von der Hilfe). 5In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
36.4.3.1
Ist eine oder sind mehrere Personen, die nach Art. 36 Abs. 4 Satz 2 Orts- und Familienzuschlag der Stufe V beanspruchen, teilzeitbeschäftigt, so ist der Orts- und Familienzuschlag der Stufe V – auch sofern er wegen der Konkurrenzregelung nur anteilig gezahlt wird – entsprechend Art. 6 gekürzt zu gewähren.
36.4.3.2
Der Begriff „beanspruchen“ bedeutet, dass der Eintritt eines Konkurrenzfalles vom Antragsverhalten des oder der jeweiligen Anspruchsberechtigten abhängig ist (vergleiche Nr. 36.8.3).
36.5
Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 und der folgenden Stufen
36.5.1.1
1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören Beamte und Beamtinnen mit Kindern. 2Die Stufe 1 und die folgenden Stufen werden unabhängig vom Familienstand gewährt. 3Die Stufe 1 oder eine der folgenden Stufen richtet sich ausschließlich nach der Anspruchsberechtigung im Sinne des Kindergeldrechts. 4Sofern es für ein Kind zur Zahlung des Kindergeldes kommt, ist die Entscheidung der Familienkasse bindend; andernfalls ist – wie bisher – von der zuständigen Bezügestelle eigenverantwortlich über einen Kindergeldanspruch zu entscheiden.
36.5.1.2
1Die Stufe 1 oder eine der folgenden Stufen ist auch dann zu gewähren, wenn der oder die Berechtigte ein zustehendes Kindergeld nicht beantragt, hierauf ausdrücklich verzichtet oder wenn dem oder der Berechtigten Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen dem Grunde nach zusteht oder nur deshalb nicht zusteht, weil der Anspruch auf Kindergeld wegen einer entsprechenden Leistung aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Regelungen ausgeschlossen ist. 2Dies gilt auch, wenn zustehendes Kindergeld für zurückliegende Zeiträume wegen § 66 Abs. 3 EStG nicht gezahlt wird.
36.5.1.3
Nach § 93 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) kann der Träger der Sozialhilfe, wenn er dem Kind des oder der Berechtigten Hilfe leistet, neben dem Kindergeld auch die Stufe 1 oder eine der folgenden Stufen des Orts- und Familienzuschlags auf sich überleiten.
36.5.2
1Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 und den folgenden Stufen wird nur einmal gewährt. 2Welcher Betrag „auf ein Kind entfällt“, ergibt sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) maßgebenden Reihenfolge der Kinder. 3Die Reihenfolge nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz bestimmt sich danach, an welcher Stelle das zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten bei dem oder der Berechtigten steht und ob es demnach für ihn oder sie erstes, zweites oder weiteres Kind ist. 4Die auf nur die Reihenfolge mitbestimmenden Kinder (sog. Zählkinder) entfallenden Beträge sind vom Betrag der für den Beamten oder die Beamtin eigentlich maßgeblichen Stufe abzuziehen.
36.5.3
1In der Reihenfolge der Kinder sind als „Zählkinder“ alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinn Zählkinder sind. 2Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der oder die Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestands nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG.
36.5.4.1
1Sind Kinder, für die grundsätzlich eine Kindergeldanspruchsberechtigung besteht, verschiedenen Berechtigten mit Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz zugeordnet, so ist nach Art. 36 Abs. 5 Satz 4 jedes Kind gesondert zu betrachten. 2Damit werden sowohl innerbayerische Fallkonstellationen erfasst, als auch Fälle, in denen der andere Elternteil beim Bund oder den anderen Ländern beschäftigt ist. 3Dies gilt auch für Arbeitgeber (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften), die ihren Beschäftigten Bezüge nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz gewähren oder analog anwenden.
36.5.4.2
1Die Konkurrenzregelung des Art. 36 Abs. 5 Satz 4 findet auch Anwendung, wenn die andere Person in einem Arbeitnehmerverhältnis steht und hieraus Bezüge nach Besoldungsrecht erhält. 2Hingegen liegt bei Leistungen von zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen nach der Neuregelung kein Konkurrenzverhältnis mehr vor, da in diesem Fall die andere Person keinen Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil „nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz“ hat.
36.5.4.3
„Gewährt“ im Sinne der Vorschrift wird dem oder der Berechtigten Kindergeld auch dann, wenn es nach § 74 EStG oder anderen Vorschriften nicht an den Berechtigten oder die Berechtigte, sondern an eine andere Person oder Stelle ausgezahlt wird.
Beispiele zur Konkurrenzregelung:
1Beamter A ist mit Beamtin B verheiratet (beide vollbeschäftigt) und beim Freistaat Bayern beschäftigt. 2Ihr Hauptwohnsitz ist München = Ortsklasse VII (ohne Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen). 3Sie haben 3 Kinder (C, D und E, nach der Reihenfolge der Geburt), Stand: 1. November 2024.
- 1.
Beamter A erhält für alle Kinder Kindergeld:
Der Beamte A erhält einen Orts- und Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 1 253,24 €.
Die Beamtin B erhält einen Orts- und Familienzuschlag in Höhe von 156,96 €.
- 2.
Beamter A erhält für die Kinder D und E das Kindergeld, die Beamtin B für das Kind C:
Der Beamte A erhält einen Orts- und Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 749,85 € (Differenz zwischen Stufe 1 [1 Kind] und Stufe 2 [2 Kinder] in Höhe von 220,15 € für das Kind D zzgl. 529,70 € für das Kind E).
Die Beamtin B erhält einen Orts- und Familienzuschlag in Höhe von 503,39 € für das Kind C.
- 3.
Beamter A erhält für das Kind C und E das Kindergeld, die Beamtin B für das Kind D.
Der Beamte A erhält einen Orts- und Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 986,15 € (Stufe 1: 503,39 € für Kind C zzgl. 529,70 € für Kind D).
Die Beamtin B erhält einen Orts- und Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 220,15 € (Differenz zwischen Stufe 1 [1 Kind] und Stufe 2 [2 Kinder] für Kind D.
36.5.5
1Für den Fall einer Teilzeitbeschäftigung ist zu berücksichtigen, dass sich die in Art. 36 Abs. 5 Satz 5 enthaltene Regelung stets auf den Orts- und Familienzuschlag für ein bestimmtes Kind bezieht. 2Die Vorschrift ist daher nur anwendbar, wenn in Bezug auf dieses bestimmte Kind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Art. 36 Abs. 5 Satz 4 vorhanden sind. 3Der Orts- und Familienzuschlag wird im Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Art. 6 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit verringert, wenn beide Anspruchsberechtigte zusammen nicht mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.
36.5.5.1
Beispiel:
36.5.5.1.1
1Beamtin A (teilzeitbeschäftigt mit 50 %) ist verheiratet und beim Freistaat Bayern beschäftigt. 2Ihr Ehemann ist in der freien Wirtschaft beschäftigt. 3Ihr Hauptwohnsitz ist München = Ortsklasse VII (ohne Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen). 4A hat aus der 1. Ehe ein Kind B. 5Der Vater von B ist vollbeschäftigter Beamter beim Freistaat Bayern. 6Aus der aktuellen Ehe ist das Kind C hervorgegangen. 7Kindergeld erhält für beide Kinder die Beamtin A (Stand: 1. November 2024).
Stufe 1: 503,39 € für Kind B in voller Höhe
Differenz zwischen Stufe 2 und Stufe 1 = 220,15 € x 50 % = 110,08 € für Kind C
36.5.5.1.2
1Hier ist dem Rechtsgedanken des Art. 36 Abs. 5 Satz 5 folgend eine gesonderte Berechnung für jedes Kind durchzuführen, auch wenn die Beamtin das Kindergeld für beide Kinder erhält. 2Der auf das erste Kind B entfallende Anteil des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 ist in voller Höhe zu zahlen, da für dieses Kind die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 5 Satz 4 bis 6 vorliegen. 3Der auf das zweite Kind C entfallende Anteil des Orts- und Familienzuschlags – die Differenz zwischen dem Betrag der Stufe 2 und der Stufe 1 – ist um den Teilzeitfaktor zu kürzen.
36.6
Orts- und Familienzuschlag für Berechtigte, die einen pflegebedürftigen Angehörigen in ihre Wohnung aufgenommen haben
36.6.1.1
1Zu den in Art. 36 Abs. 6 genannten Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG zählen unter anderem Verwandte in gerader Linie (zum Beispiel Kinder, Eltern, Großeltern) und der Ehegatte beziehungsweise die Ehegattin oder der Lebenspartner beziehungsweise die Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. 2Zur Definition und zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit wird auf Nrn. 31.1.4.1.1 ff. verwiesen.
36.6.1.2
1Sofern bei dem oder der in die Wohnung des oder der Berechtigten „aufgenommenen“ Ehegatten beziehungsweise Ehegattin oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin ein Pflegegrad von 2 oder höher festgestellt wird, erfolgt eine Zuordnung in der Regel zur Stufe 1 nach Art. 36 Abs. 6 (anstelle der bisherigen Stufe V). 2Soweit bereits für ein zu berücksichtigendes Kind beziehungsweise mehrere zu berücksichtigende Kinder die Stufe 1 ff. gewährt wurde, erhöht sich in Folge dessen die Stufe. 3Entsprechend der Systematik des Art. 36 Abs. 5 Satz 2 erfolgt die Stufeneinordnung nach dem jeweiligen Geburtsdatum der in die Wohnung aufgenommenen Personen.
Beispiel:
1Beamter A ist mit B verheiratet. 2Sein Hauptwohnsitz ist München = Ortsklasse VII. 3Er hat ein Kind C. 4A weist mit ärztlichem Gutachten nach, dass bei seiner Ehefrau B seit 1. Dezember 2024 ein Pflegegrad 2 vorliegt (ohne Berücksichtigung von Erhöhungsbeträgen; Stand: 1. November 2024):
- 1.
bis 30. November 2024: Stufe 1 (Kind C): 503,39 €
- 2.
ab 1. Dezember 2024: Stufe 2 (Ehefrau B und Kind C): 723,54 €.
36.6.1.3
1Anders verhält es sich bei einem wegen Anspruch auf Kindergeld ohnehin zu berücksichtigendem Kind des oder der Berechtigten, für das ebenfalls ein Pflegegrad von mindestens 2 festgestellt wird. 2In diesem Fall bleibt es auch nach Feststellung des Pflegegrads bei dem bereits gewährten Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1. 3Die Zuordnung zu einer höheren Stufe kommt hier nicht in Betracht.
36.6.1.4
Sind sowohl berücksichtigungsfähige Kinder wie auch aufgenommene pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des Abs. 6 vorhanden, so bestimmt sich die Stufe des Orts- und Familienzuschlags nach deren zusammengefasster Gesamtzahl.
36.6.1.5
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 werden für in die Wohnung aufgenommene pflegebedürftige nahe Angehörige aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Anlage 5 („für jedes zu berücksichtigende Kind“) nicht gewährt.
Beispiel:
1Beamter A (BesGr. A 9) ist mit B verheiratet. 2Sein Hauptwohnsitz ist München = Ortsklasse VII. 3Er hat ein Kind C. 4Am 1. Dezember 2024 nimmt A seine pflegebedürftige Mutter D auf, bei der Pflegegrad 4 vorliegt (Stand: 1. November 2024).
- 1.
bis 30. November 2024: Stufe 1 (Kind C) in Höhe von 503,39 € zuzüglich Erhöhungsbetrag in Höhe von 30,30 €,
- 2.
ab 1. Dezember 2024: Stufe 2 (Mutter D und Kind C) in Höhe von 723,54 € zuzüglich Erhöhungsbetrag für Kind C in Höhe von 30,30 €.
36.6.2.1
Zur Definition der Wohnungsaufnahme wird auf Nrn. 36.4.1.1 ff. verwiesen.
36.6.2.2
1Zweck der Vorschrift ist es, mit der Gewährung des Orts- und Familienzuschlags den durch die Aufnahme eines oder einer pflegebedürftigen Angehörigen bedingten größeren Wohnbedarf wenigstens teilweise auszugleichen. 2Soweit zum Beispiel der oder die Berechtigte und der oder die pflegebedürftige Angehörige jeweils eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnen, liegt keine Wohnungsaufnahme im Sinne der Vorschrift vor.
36.6.3
Die Nrn. 36.4.3.1 und 36.4.3.2 gelten entsprechend.
36.7
Orts- und Familienzuschlag für Berechtigte, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben
Bei der Durchführung des Art. 36 Abs. 7 gilt Nr. 36.5 entsprechend.
36.8
Datenerhebung und Datenaustausch
36.8.1
Bezügestellen sind alle Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Berechnung und Festsetzung von Besoldung, Versorgung und Entgelt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes ist.
36.8.2
In Fällen, in denen Anspruchskonkurrenzen vorliegen (Art. 36 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2), sind von den Bezügestellen unverzüglich Vergleichsmitteilungen auszutauschen.
36.8.3
1Wenn ein Besoldungsempfänger oder eine Besoldungsempfängerin den Orts- und Familienzuschlag beansprucht, hat er oder sie alle Angaben zu machen, aus denen sich sein oder ihr Anspruch ergibt. 2Hierfür sind – soweit erforderlich – von dem oder der Berechtigten die vom Landesamt für Finanzen zur Verfügung gestellten Erklärungsvordrucke und entsprechende Nachweise (zum Beispiel im Fall einer Eheschließung eine [gültige] Eheurkunde) bei der zuständigen Bezügestelle abzugeben. 3Im Fall einer ausländischen Eheschließung muss auf eine vorgenommene „Überbeglaubigung“ – in Form einer Legalisation, Apostille, Echtheitsprüfung – geachtet werden (siehe www.konsularinfo.diplo.de unter der Rubrik „Urkunden und Beglaubigungen“). 4In den Ländern, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf Weiteres nicht gegeben sind (zum Beispiel Pakistan), müssen Eheurkunden regelmäßig verifiziert werden; eine solche Nachbeurkundung kann nur durch das jeweils zuständige Standesamt vorgenommen werden, das auf Antrag des oder der Betroffenen tätig werden muss. 5Ein bloßes Zurückgreifen auf den ggf. bei den Meldebehörden oder Finanzbehörden verwendeten Familienstatus genügt nicht. 6Macht der oder die Berechtigte keine ausreichenden Angaben (zum Beispiel Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, Kindergeldempfänger oder Kindergeldempfängerin) und kann deshalb über den Anspruch nicht entschieden werden, ist ihm oder ihr der beanspruchte Teil des Orts- und Familienzuschlags nicht zu gewähren.
36.8.4.1
1Es soll, das Fortbestehen der Anspruchsvoraussetzungen je nach Datenqualität in Abständen von längstens drei Jahren in den Fällen zu überprüfen, in denen
- a)
Berechtigte für im Orts- und Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder nicht zugleich das Kindergeld erhalten. 2Für die Feststellung des Anspruchs auf Kindergeld kann hierbei in der Regel die Entscheidung der zuständigen Familienkasse zugrunde gelegt werden. 3Etwaige erforderliche Einzelfallüberprüfungen (zum Beispiel auf Antrag oder Veränderungsanzeige des oder der Berechtigten) bleiben hiervon unberührt,
- b)
Berechtigte den Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 ff. wegen Aufnahme eines Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten,
- c)
Berechtigte eine Besitzstandszulage nach Art. 109 Abs. 3 erhalten, soweit dies nach Aktenlage erforderlich ist.
36.8.4.2
Dabei sollte bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für den Identitätsdatenabruf im Zuge des Registermodernisierungsgesetzes der Hauptwohnsitz der Berechtigten mit überprüft werden.
36.8.5
Die Entscheidung über erforderliche Einzelfallüberprüfungen in kürzeren Abständen (zum Beispiel in einem jährlichen Rhythmus) oder anlassbezogen obliegt dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder der jeweils zuständigen Sachbearbeiterin.