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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
(FachV-VermGeo)
Vom 28. September 2012
(GVBl. S. 493)
BayRS 2038-3-5-5-F

Vollzitat nach RedR: Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493, BayRS 2038-3-5-5-F), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2025 (GVBl. 2026 S. 2) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 8, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation gebildet.
(2) Die Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation für den Einstieg in der ersten bis dritten Qualifikationsebene sowie die Ausbildungsqualifizierung und die modulare Qualifizierung.
(3) Bedienstete, die nicht der Bayerischen Vermessungsverwaltung angehören, können auf Antrag beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung an der Ausbildung, Prüfung und Weiterqualifizierung teilnehmen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Nr. 1 erfüllen.
(4) Auf Prüfungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme des Teils 5 sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) 1In der ersten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
1.
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und
2.
eine mindestens zwölfmonatige förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nachweisen kann. 2Als Oberwarte und Oberwartinnen können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.
(2) 1In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
1.
a)
nach Ableistung der in der Regel zweijährigen Ausbildungszeit als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin (§§ 26 bis 48) für Vermessung und Geoinformation die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
b)
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender oder Auszubildende im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin die Abschlussprüfung im öffentlichen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder
c)
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender oder Auszubildende im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin die Ausbildungsprüfung außerhalb des öffentlichen Dienstes abgelegt hat und eine förderliche praktische Tätigkeit von vier Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und
2.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
2Bewerber und Bewerberinnen, die
1.
auf Grund ausreichender anrechenbarer Vorzeiten die Abschlussprüfung für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen ohne vorausgegangene Dienstanfängerzeit oder
2.
die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin
mit Erfolg abgelegt haben, müssen ihre Einstellung schriftlich beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen. 3Eine Einstellungsprüfung entfällt.
(3) In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
1.
einen Diplom-Abschluss an einer Hochschule oder einen Bachelor-Abschluss mit den Studienschwerpunkten in Vermessung, Geoinformatik oder Visualisierung von Geodaten oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat,
2.
das Auswahlverfahren (§ 3) erfolgreich durchlaufen hat und
3.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
§ 3
Auswahlverfahren für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LlbG entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium).
(2) 1Die in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen werden auf Grund einer nach Noten erstellten Rangliste ermittelt. 2Die Rangfolge richtet sich nach dem bei der Diplom- oder Bachelor-Abschlussprüfung erzielten Gesamtergebnis sowie nach dem Ergebnis eines strukturierten Interviews. 3Das strukturierte Interview wird mit einer Notenskala von 1,00 bis 5,00 bewertet. 4Bewerber und Bewerberinnen, bei denen das Interview mit einer schlechteren Note als 4,00 bewertet wurde, sind vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. 5Sie können nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. 6Bei der Rangfolge wird das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung mit 60 v.H. und das Ergebnis des strukturierten Interviews mit 40 v.H. gewichtet.
(3) 1Die Zahl der Einladungen zum strukturierten Interview kann begrenzt werden. 2Hierbei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung abzustellen. 3Das strukturierte Interview dient insbesondere der Feststellung der kommunikativen und unternehmerischen Kompetenz, der Führungs- und Leitungsqualitäten der Bewerber und Bewerberinnen sowie ihrer methodischen Kompetenz. 4Die Dauer soll zwei Stunden pro Bewerber oder Bewerberin nicht übersteigen.
(4) Bei der Erstellung der Rangliste können eine einschlägige berufliche Erfahrung oder besondere Fachkenntnisse mit einer Verbesserung der Note bis zu einer halben Notenstufe berücksichtigt werden.
§ 4
Dienstbezeichnung
1Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsobersekretäranwärter“ oder „Vermessungsobersekretäranwärterin“. 2Die Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärter“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärterin“.
§ 5
Dienstaufsicht
Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter oder der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 8).
§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter und Anwärterinnen mit den Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation vertraut zu machen und sie zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Arbeiten anzuleiten.
(2) 1Die Leitungen der jeweiligen Ausbildungsämter oder -stellen sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. 2Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.
§ 7
Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
(1) Vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss (§ 12) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
(2) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen einen Zeitplan auf und gibt ihn den Anwärtern und Anwärterinnen schriftlich bekannt. 2Der Zeitplan gilt für die Anwärter und Anwärterinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinne des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).
(3) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind von den Ausbildungsstellen Ausbildungsnachweise zu führen.
§ 8
Ausbildungsämter; Ausbildungsstellen
(1) 1Ausbildungsamt für die Anwärter und Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Für Anwärter oder Anwärterinnen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a eingestellt wurden, tritt anstelle des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung das Ausbildungsamt im Sinne des § 29 Abs. 1. 3Anwärter oder Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wählen als Ausbildungsamt ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Zur Ableistung einzelner Teile der Ausbildung können die Anwärter und Anwärterinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.

Unterabschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

§ 9
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:
1.
mindestens zehn Monate berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und
2.
Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:
a)
Organisation und Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von drei Wochen,
b)
Kartographie und Katastertechnik im Umfang von je einer Woche,
c)
Beamten- und Verwaltungsrecht im Umfang von einer Woche,
d)
Staatskunde im Umfang von einer Woche.
(3) Die Anwärter und Anwärterinnen sollen in Hospitationen wichtige Stellen ihres Tätigkeitsbereichs kennenlernen.
(4) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.

Unterabschnitt 3 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

§ 10
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.
(2) Der Vorbereitungsdienst ist in folgende Bereiche unterteilt:
1.
mindestens 32 Wochen berufspraktische Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsamt entsprechend § 8 Abs. 1 und
2.
Seminare am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zu folgenden Themengebieten:
a)
Grundlagen
b)
Liegenschaftskataster und Vermessung im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder
c)
Geovisualisierung und Geoinformation im Umfang von drei Wochen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat.
d)
Verwaltung und Recht, Landesvermessung, Digitalisierung und Geodaten, Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Umfang von acht Wochen.
(3) Den Anwärtern und Anwärterinnen sollen vor den schriftlichen Qualifikationsprüfungen zwei Wochen Vorbereitungszeit am jeweiligen Ausbildungsamt eingeräumt werden.
§ 11
Durchführung der Qualifikationsprüfungen
1Die Qualifikationsprüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom jeweiligen Prüfungsausschuss durchgeführt. 2Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
§ 12
Prüfungsausschüsse
(1) 1Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Prüfungsausschüsse. 2Die Prüfungsausschüsse setzen sich jeweils aus fünf Beamten oder Beamtinnen als Mitglieder zusammen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. 3Mit dem Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wird ein Mitglied betraut.
(2) 1 Im Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Von den weiteren Mitgliedern sollen zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) 1 Im Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene hat das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 2Die weiteren Mitglieder haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.
(4) 1Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. 2Die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(5) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) 1Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass in jeweils beiden Prüfungsaufgaben nach § 23 Satz 1 Nr. 1 gleiche Anforderungen gestellt und gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten angelegt werden. 2Die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.
§ 13
Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei durch die Prüfungsausschüsse beauftragten Prüfern oder Prüferinnern selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und ganzen Punktzahlen bewertet:
1
eine besonders hervorragende Leistung
= 14 bis 15 Punkte,
2
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
= 11 bis 13 Punkte,
3
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 8 bis 10 Punkte,
4
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte,
5
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 2 bis 4 Punkte,
6
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 bis 1 Punkt.
(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer oder Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern. 3Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine vom Prüfungsausschuss bestimmte Person.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.
§ 14
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 3 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus fünf Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. 2Zur Abnahme der mündlichen Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 12 Abs. 2 eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Kommission. 4Für jeden Prüfer oder jede Prüferin ist ein Stellvertreter zu bestellen. 5Die in § 12 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
§ 15
Festsetzung der Platzziffer
1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.
§ 16
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. 2In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 3Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 4Haben mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(3) Die listenmäßigen Aufstellungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern sind jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.
§ 17
Wiederholung der Qualifikationsprüfung
(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote gemäß § 37 APO ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden.

Unterabschnitt 2 Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

§ 18
Zulassung
1Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat. 2Dies ist durch entsprechende Leistungsnachweise darzulegen. 3Sie sind alle vier Monate entsprechend § 34 Abs. 2 und 3 zu erstellen.
§ 19
Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:
1.
Fachliche Grundlagen der Aufgaben des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung und der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Dauer: drei Stunden,
2.
Beamten- und Verwaltungsrecht, Dauer: eine Stunde und 30 Minuten,
3.
Staatskunde, Dauer: eine Stunde und 30 Minuten.
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie umfasst je Teilnehmer oder Teilnehmerin einen Kurzvortrag im Umfang von zehn Minuten mit anschließendem vertiefendem Gespräch im Umfang von zehn Minuten. 3Der inhaltliche Rahmen für die Themenauswahl des Kurzvortrags wird durch die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung vorgegeben. 4Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben jeweils eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. 5Sie werden einzeln geprüft.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer oder jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.
§ 21
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 addiert. 2Diese Summe wird durch die Zahl vier geteilt. 3Das auf zwei Dezimalstellen gerundete Ergebnis ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl.
(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO entspricht folgenden Noten:
1.
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
2.
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
3.
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
4.
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
5.
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
6.
0
bis
1,99 Punkte
Punkte
=
ungenügend.
(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

Unterabschnitt 3 Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

§ 22
Zulassung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
(2) 1Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben die Anwärter und Anwärterinnen in verschiedenen praktischen Arbeiten des laufenden Dienstbetriebs ihre dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. 2Die Anwärter und Anwärterinnen haben die jeweiligen Arbeiten selbstständig auszuführen. 3Diese Arbeiten sind der Einstellungsbehörde vorzulegen und von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität zu bewerten. 4Das Gesamturteil muss eindeutig erkennen lassen, ob der Anwärter oder die Anwärterin die für die Fachlaufbahn notwendigen praktischen Kenntnisse besitzt.
§ 23
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:
1.
a)
Kataster, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat, oder
b)
Kartographie, fünf Stunden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Ausbildungsamt gewählt hat,
2.
Landesvermessung, drei Stunden,
3.
Digitalisierung und Geodaten, drei Stunden,
4.
Verwaltung und Recht, drei Stunden.
2Im Rahmen eines späteren Wechsels der Tätigkeit in den Bereich des jeweils anderen Themengebiets ist die hierfür notwendige schriftliche Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b nachzuholen.
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. 4In der Regel sollen drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.
§ 25
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 je einfach, Punktzahlen der Aufgabe der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b zweifach, sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung zweifach gewertet. 2Das Ergebnis hieraus, dividiert durch die Zahl sieben, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO.
(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entspricht den Noten aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 6.
(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl oder die Prüfungsaufgabe nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b, schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

Abschnitt 1 Einstellung von Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen

§ 26
Einstellungsvoraussetzungen
Bewerber und Bewerberinnen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene können als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin eingestellt werden, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
2.
das Auswahlverfahren (§ 27) erfolgreich durchlaufen haben und
3.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 27
Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung entscheidet das Ausbildungsamt (§ 29 Abs. 1) unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer schriftlichen Einstellungsprüfung und eines Einstellungsgesprächs.
(2) 1Zur Einstellungsprüfung können grundsätzlich nur Personen zugelassen werden, die im Zeugnis in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note befriedigend erzielt haben. 2Die Note ausreichend darf hier aber nicht unterschritten werden. 3Fehlt im Zeugnis die Note im Fach Mathematik, so ist die Note im Fach Rechnungswesen, Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen ausschlaggebend. 4Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist einen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Personen diesen Bildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten Jahres- oder Zwischenzeugnis zu berücksichtigen. 6Wer neben dem Abschlusszeugnis weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten genommen werden sollen. 7Die Noten können jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. 8Fehlen in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertungen in den Fächern Deutsch oder Mathematik, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht.
(3) 1In der Einstellungsprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber oder die Bewerberin die für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen mathematischen Fähigkeiten besitzt sowie über eine angemessene Allgemeinbildung verfügt. 2Die Dauer der Einstellungsprüfung soll drei Stunden nicht übersteigen.
§ 28
Dienstbezeichnung
1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der Art. 30 bis 33 LlbG beschäftigt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ oder „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.
§ 29
Ausbildungsämter; einberufende Stelle
(1) Ausbildungsamt ist das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, an welches der Dienstanfänger oder die Dienstanfängerin zur Ableistung der Dienstanfängerzeit einberufen wird.
(2) Einberufende Stelle ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
§ 30
Dienstaufsicht
Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen unterstehen während der Ausbildungszeit der Dienstaufsicht der Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts.
§ 31
Ziel des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das Ausbildungsverhältnis hat das Ziel, den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen die berufliche Grundausbildung, die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten zu vermitteln, damit sie in der Lage sind, die Arbeiten von Katastertechnikern und Katastertechnikerinnen (§ 48) auszuführen.
(2) 1Die Leitung des jeweiligen Ausbildungsamts ist für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen verantwortlich. 2Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.
§ 32
Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
(1) Für die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen wird vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss (§ 38) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung einen Zeitplan auf und gibt ihn den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich bekannt.
(3) Über die Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise (§ 34) zu führen.
§ 33
Dauer und Gliederung des Ausbildungsverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis der Dienstanfänger oder der Dienstanfängerinnen dauert zwei Jahre.
(2) 1Auf die Dienstanfängerzeit können auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen fachlichen Schulbildung, beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das Staatsministerium.
(3) 1Das Ausbildungsverhältnis kann durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung verlängert werden, wenn die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen das Ausbildungsziel aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht haben. 2Die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses ist den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen schriftlich mitzuteilen und dem Staatsministerium anzuzeigen.
(4) 1Die Ausbildung erfolgt im dualen System. 2Sie gliedert sich in lehrmäßigen Unterricht, praktische Übungen sowie Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes. 3Der Unterricht und die praktischen Übungen erfolgen in Abstimmung durch Ausbildende des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sowie durch Lehrkräfte der Berufsschule. 4Hausaufgaben der Berufsschule haben die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen grundsätzlich am Ausbildungsamt während der Dienstzeit zu erledigen. 5Im Rahmen der Mithilfe bei Arbeiten des laufenden Dienstes sind ihnen durch die Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen oder zugewiesenen Betreuenden ihrem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten zu übertragen. 6Diese Arbeiten sind von den Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen oder Betreuenden zu überprüfen und mit den Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen zu besprechen.
(5) Die Dienstanfängerzeit ist in zwei Jahrgangsstufen mit folgenden Lernfeldern unterteilt:
1.
erste Jahrgangsstufe:
a)
Lernfeld 1 – Verwaltungsstrukturen, Grundlagen des Verwaltungshandelns und IT-Grundkenntnisse kennenlernen und anwenden mit 36 Stunden,
b)
Lernfeld 2 – Entstehung, Fortführung und Verbesserung der Flurkarte kennenlernen und interpretieren mit 108 Stunden,
c)
Lernfeld 3 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Grundlagen mit 120 Stunden,
d)
Lernfeld 4 – Gebäudeeinmessungen im Außen- und Innendienst durchführen mit 72 Stunden;
2.
zweite Jahrgangsstufe:
a)
Lernfeld 5 – Liegenschaftskataster bearbeiten und fortführen – Vertiefung mit 130 Stunden,
b)
Lernfeld 6 – Grundkenntnisse im Bereich Bodenordnung, Jagdkataster, Fischwasserkataster und Fremddatenübernahme erwerben mit 65 Stunden,
c)
Lernfeld 7 – Qualität des Liegenschaftskatasters einordnen und bewerten mit 104 Stunden,
d)
Lernfeld 8 – Vertriebswege von Geobasisdaten nutzen und Kundenberatungen durchführen mit 65 Stunden.
§ 34
Nachweis der Ausbildung
(1) Als Ausbildungsnachweis dienen
1.
die Begutachtungen des Ausbildungsstands (Abs. 2 und 3),
2.
eine abschließende Leistungsbewertung am Ende der Ausbildung (Abs. 4) und
3.
die Zeugnisse der Berufsschule.
(2) 1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt im Abstand von vier Monaten eine schriftliche Begutachtung. 2Die Begutachtung enthält:
1.
Fehlzeiten mit Angabe der Dauer,
2.
eine Begutachtung im Bezug auf Motivation und Leistungen,
3.
eine Angabe über das Verhalten des Dienstanfängers oder der Dienstanfängerin,
4.
eine Bestätigung der Ausbildungsleitung sowie des Dienstanfängers oder der Dienstanfängerin, dass die Ausbildungsinhalte, die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführt sind, vermittelt wurden.
(3) 1Vor der Begutachtung sind die Ausbilder und Ausbilderinnen entsprechend einzubeziehen. 2Die Begutachtung ist der Leitung des Ausbildungsamts vorzulegen. 3Diese kann die Begutachtung ergänzen. 4Die Begutachtung ist dem Dienstanfänger oder der Dienstanfängerin in einem Gespräch zu erläutern. 5Die gesetzlichen Vertreter sind zu informieren. 6Die Begutachtung ist in den Personalakt aufzunehmen.
(4) 1Gegen Ende der Ausbildung bewertet der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin die Leistung und charakterliche Eignung des Dienstanfängers bzw. der Dienstanfängerin während der Dienstanfängerzeit abschließend. 2Die Leistungsbewertung ist der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnis vorzulegen. 3Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Wird das Ausbildungsverhältnis durch Entlassung beendet, hat das Ausbildungsamt dem Dienstanfänger oder der Dienstanfängerin auf Antrag eine Bescheinigung über Dauer und Art des Ausbildungsverhältnisses auszustellen.
§ 35
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
1Das Ausbildungsverhältnis endet außer in den in Art. 33 LlbG geregelten Fällen mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. 2Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium mitzuteilen.
§ 36
Durchführung der Prüfungen
(1) 1Am Ende der Dienstanfängerzeit legen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung ab. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
(2) Die Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss (§ 38) durchgeführt.
§ 37
Zulassung zu den Prüfungen
1Zur Abschlussprüfung werden zugelassen:
1.
Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die voraussichtlich die gesamte Dienstanfängerzeit ableisten werden,
2.
Beschäftigte der Vermessungsverwaltung, denen Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden.
2Beschäftigte nach Satz 1 Nr. 2, die nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung anstreben, haben bis zum 31. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen über die anrechenbaren Vordienstzeiten auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten. 3Die Beschäftigungszeit dieser Beschäftigten soll mindestens das Eineinhalbfache der Dienstanfängerzeit betragen. 4Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 5Diesen Beschäftigten ist gegebenenfalls die Teilnahme an notwendigen Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.
§ 38
Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium bestellt beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss setzt sich aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen, von denen eines mit Lehrtätigkeiten an der Berufsschule betraut ist. 2Die Mitglieder müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen. 3Das vorsitzende Mitglied hat mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 inne. 4Von den weiteren Mitgliedern sollen eines mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und zwei mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben.
(3) 1Das Staatsministerium bestellt für jedes Mitglied einen Stellvertreter. 2Die in Abs. 2 Satz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.
(4) Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der staatlichen Vermessungsbehörden beauftragen, Prüfungsaufgaben und Lösungshinweise zu entwerfen.
§ 39
Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
Für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 13 entsprechend.
§ 40
Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsaufgaben:
1.
Katastertechnik – Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2.
GeoIT – Geodaten- und Informationstechnologie,
3.
Vermessungskunde und Vermessungstechnisches Rechnen,
4.
Verwaltungskunde.
2Die Aufgabe des Prüfungsfaches gemäß Satz 1 Nr. 1 ist in zwei Stunden und 30 Minuten, die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 sind in je einer Stunde und die Aufgabe gemäß Satz 1 Nr. 3 in einer Stunde und 30 Minuten zu bearbeiten. 3Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.
§ 41
Praktische Prüfung
(1) 1In der praktischen Prüfung sollen unter Berücksichtigung des erlernten Fachwissens und den sich bei einer Katasterbehandlung ergebenden Arbeitsschritten, Aufgaben aus dem Alltag eines Katastertechnikers bearbeitet werden. 2Neben dem erforderlichen Wissen zur Bearbeitung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird auch die Anwendung der aktuellen Programme in die Benotung einbezogen.
(2) 1Die Prüfung findet in digitaler Form statt. 2Sie dauert vier Stunden. 3Für die Bewertung der Prüfungsarbeit nach Satz 1 gilt § 13 entsprechend.
§ 42
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. 3Für die Bestellung der weiteren Mitglieder findet § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 Anwendung.
§ 43
Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Die Prüfung dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 15 Minuten. 4Die Prüfung erfolgt in Einzelgesprächen mit einem praktischen Bezug zu den Tätigkeiten eines Katastertechnikers oder einer Katastertechnikerin.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer oder jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 13 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei.
§ 44
Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben 1,25-fach, die praktische Prüfung vierfach und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch zehn, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 4Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.
§ 45
Festsetzung der Platzziffer
1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl findet § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.
§ 46
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind und erlangt die Berufsbezeichnung nach § 48. 2Im Übrigen findet § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Anwendung.
(2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.
§ 47
Wiederholung der Prüfung
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung gemäß § 37 APO freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.
§ 48
Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Katastertechniker“ oder „Katastertechnikerin“ zu führen.
§ 49
Zuständigkeit, Bekanntmachung
(1) Das Zulassungsverfahren der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene oder für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 1 durchgeführt.
(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gibt im Auftrag des Staatsministeriums den Termin für das Zulassungsverfahren an alle Beamten und Beamtinnen, die in der maßgeblichen Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten haben in geeigneter Weise bekannt.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können insgesamt dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.
§ 50
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheiden der Bedarf und die Rangliste nach § 52 Abs. 3. 2Die Entscheidung trifft das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. 3Bei Beamten und Beamtinnen mit gleicher Platzziffer in der Rangliste wird die letzte periodische Beurteilung berücksichtigt.
(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zusammen mit der Prüfungsgesamtnote nach § 52 Abs. 1 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mitgeteilt.
(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens werden die bisherigen Ranglisten gegenstandslos.
§ 51
Durchführung und Inhalt des Zulassungsverfahrens
(1) 1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt und findet am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung statt. 2Es umfasst jeweils vier Prüfungsfächer. 3Das Zulassungsverfahren für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene dauert insgesamt sechs Stunden, das Zulassungsverfahren für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert insgesamt acht Stunden.
(2) Für die Bekanntgabe der Prüfungsfächer des Zulassungsverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung nach § 49 Abs. 1 gilt § 49 Abs. 2.
§ 52
Ergebnis, Rangliste
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden unter Verwendung der Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. 2Zur Bildung der Prüfungsgesamtpunktzahl wird die Summe der Einzelergebnisse durch vier geteilt. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 4Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Prüfungsgesamtpunktzahl 5,00 Punkte erreicht wurde, wobei weder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte noch in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden dürfen.
(3) 1Auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl wird eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren erstellt. 2Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl erhalten die gleiche Platzziffer.
(4) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote, die Prüfungsgesamtpunktzahl sowie die Platzziffer ersichtlich sind. 2Bei der Mitteilung der Platzziffer ist entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 zu verfahren.
§ 53
Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung
1Die Ausbildungsqualifizierung dauert 18 Monate. 2Sie besteht aus einer sechsmonatigen Einführung in die Aufgaben der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene bei der Beschäftigungsstelle und der Teilnahme am Vorbereitungsdienst der Regelbewerber und Regelbewerberinnen des jeweiligen Fachgebiets.
§ 54
Zuständigkeit
1Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte können durch das Staatsministerium auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen werden.
§ 55
Konzepte zur modularen Qualifizierung
1Das Staatsministerium und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. 2Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums Anwendung.
§ 56
Teilnahmevoraussetzungen
1Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,
3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12
erreicht haben. 2In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.
§ 57
Umfang und Dauer der Maßnahmen
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst
1.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 drei Maßnahmen,
2.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 vier Maßnahmen und
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
2Die modulare Qualifizierung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen. 3Die Inhalte der Maßnahmen werden in den Konzepten nach § 55 festgelegt.
(2) 1In den Konzepten zur modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Maßnahme, die für Ämter der Besoldungsgruppe A 9 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 8 stattfindet. 2Ferner kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Maßnahme, die für Ämter der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 qualifiziert, in der Besoldungsgruppe A 11 stattfindet. 3Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 56 entsprechend.
(3) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Eine Anrechnung über den in Satz 1 genannten Höchstumfang hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.
§ 58
Abschluss der Maßnahmen
(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG), schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. 2Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. 3Die Prüfungszeit beträgt je Teilnehmer oder je Teilnehmerin 30 Minuten. 4Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.
(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, sollen insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.
§ 59
Prüfung und Teilnahmebescheinigung; Abschluss der modularen Qualifizierung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt. 2Einer oder eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. 3Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, oder für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. 4In den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 5In den Fällen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. 2Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüfer oder Prüferinnen sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, der oder die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. 4Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 5Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 6Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. 7Ein Auszug des Protokolls sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. 2Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, entscheidet der Dozent oder die Dozentin, der oder die in der Maßnahme den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat. 3Für die Dozenten und Dozentinnen gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. 5Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) 1Das Staatsministerium oder die sonstigen obersten Dienstbehörden stellen den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.
§ 60
Rücktritt und Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit; Nachteilsausgleich
(1) Für die mündliche Prüfung gelten §§ 32, 36 Abs. 1 Satz 1 und § 54 APO entsprechend.
(2) 1Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 58 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. 2Eine mehrmalige Teilnahmemöglichkeit ist gegeben, wenn der Beamte oder die Beamtin die Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(3) 1Sofern der Beamte oder die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme gleichen Inhalts nachgeholt werden. 2Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme gleichen Inhalts ausgestellt werden. 3§ 59 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 61
Übergangsvorschriften
1Für Anwärter und Anwärterinnen, die sich am 31. August 2025 im Vorbereitungsdienst befunden haben, gelten die bis zum 31. August 2011 maßgebenden Regelungen zur Ausbildung und Prüfung bis zum Abschluss der Ausbildung weiter. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die bis 31. August 2025 für eine Ausbildungsqualifizierung gemäß § 51 zugelassen wurden.
§ 62
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
München, den 28. September 2012
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Markus Söder, Staatsminister