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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 11
Durchführung der Qualifikationsprüfungen
1Die Qualifikationsprüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom jeweiligen Prüfungsausschuss durchgeführt. 2Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.