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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 41
Praktische Prüfung
(1) 1In der praktischen Prüfung sollen unter Berücksichtigung des erlernten Fachwissens und den sich bei einer Katasterbehandlung ergebenden Arbeitsschritten, Aufgaben aus dem Alltag eines Katastertechnikers bearbeitet werden. 2Neben dem erforderlichen Wissen zur Bearbeitung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters wird auch die Anwendung der aktuellen Programme in die Benotung einbezogen.
(2) 1Die Prüfung findet in digitaler Form statt. 2Sie dauert vier Stunden. 3Für die Bewertung der Prüfungsarbeit nach Satz 1 gilt § 13 entsprechend.