Inhalt

FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 58
Teilnahmevoraussetzungen
1Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9,
3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12
erreicht haben. 2In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.