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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 21
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 addiert. 2Diese Summe wird durch die Zahl vier geteilt. 3Das auf zwei Dezimalstellen gerundete Ergebnis ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl.
(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO entspricht folgenden Noten:
1.
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
2.
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
3.
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
4.
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
5.
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
6.
0
bis
1,99 Punkte
Punkte
=
ungenügend.
(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.