Inhalt

FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 22
Zulassung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
(2) 1Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben die Anwärter und Anwärterinnen in verschiedenen praktischen Arbeiten des laufenden Dienstbetriebs ihre dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. 2Die Anwärter und Anwärterinnen haben die jeweiligen Arbeiten selbstständig auszuführen. 3Diese Arbeiten sind der Einstellungsbehörde vorzulegen und von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität zu bewerten. 4Das Gesamturteil muss eindeutig erkennen lassen, ob der Anwärter oder die Anwärterin die für die Fachlaufbahn notwendigen praktischen Kenntnisse besitzt.