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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 49
Zuständigkeit, Bekanntmachung
(1) Das Zulassungsverfahren der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene oder für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 1 durchgeführt.
(2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gibt im Auftrag des Staatsministeriums den Termin für das Zulassungsverfahren an alle Beamten und Beamtinnen, die in der maßgeblichen Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten haben in geeigneter Weise bekannt.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können insgesamt dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.