Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) Vom 28. September 2012 (GVBl. S. 493) BayRS 2038-3-5-5-F (§§ 1–64)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeines (§ 1)
Bereich erweitern
Teil 2 Einstellung, Ausbildung und Prüfung (§§ 2–25)
Bereich reduzieren
Teil 3 Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 26–49)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Einstellung von Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen (§§ 26–27)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Ausbildung der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 28–35)
Bereich reduzieren
Abschnitt 3 Prüfungen der Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (§§ 36–49)
§ 36 Durchführung der Prüfungen
§ 37 Zulassung zu den Prüfungen
§ 38 Prüfungsausschuss
§ 39 Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
§ 40 Zwischenprüfung
§ 41 Prüfungsgesamtpunktzahl der Zwischenprüfung
§ 42 Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
§ 43 Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
§ 44 Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
§ 45 Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung
§ 46 Festsetzung der Platzziffer
§ 47 Prüfungszeugnis
§ 48 Wiederholung der Prüfung
§ 49 Berufsbezeichnung
Bereich erweitern
Teil 4 Ausbildungsqualifizierung (§§ 50–55)
Bereich erweitern
Teil 5 Modulare Qualifizierung (§§ 56–62)
Bereich erweitern
Teil 6 Schlussvorschriften (§§ 63–64)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 49
Berufsbezeichnung
Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Katastertechniker“ bzw. „Katastertechnikerin“ zu führen.