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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 13
Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei durch die Prüfungsausschüsse beauftragten Prüfern oder Prüferinnern selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und ganzen Punktzahlen bewertet:
1
eine besonders hervorragende Leistung
= 14 bis 15 Punkte,
2
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
= 11 bis 13 Punkte,
3
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 8 bis 10 Punkte,
4
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte,
5
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 2 bis 4 Punkte,
6
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 bis 1 Punkt.
(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer oder Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer oder Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern. 3Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine vom Prüfungsausschuss bestimmte Person.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.