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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 7
Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan
(1) Vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss (§ 12) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.
(2) 1Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen einen Zeitplan auf und gibt ihn den Anwärtern und Anwärterinnen schriftlich bekannt. 2Der Zeitplan gilt für die Anwärter und Anwärterinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinne des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).
(3) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind von den Ausbildungsstellen Ausbildungsnachweise zu führen.