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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 8
Ausbildungsämter; Ausbildungsstellen
(1) 1Ausbildungsamt für die Anwärter und Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Für Anwärter oder Anwärterinnen, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a eingestellt wurden, tritt anstelle des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung das Ausbildungsamt im Sinne des § 29 Abs. 1. 3Anwärter oder Anwärterinnen für den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wählen als Ausbildungsamt ein Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Zur Ableistung einzelner Teile der Ausbildung können die Anwärter und Anwärterinnen anderen Ausbildungsstellen zugewiesen werden.