Inhalt
§ 37
Zulassung zu den Prüfungen
1Zur Abschlussprüfung werden zugelassen:
- 1.
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Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die voraussichtlich die gesamte Dienstanfängerzeit ableisten werden,
- 2.
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Beschäftigte der Vermessungsverwaltung, denen Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden.
2Beschäftigte nach Satz 1 Nr. 2, die nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung anstreben, haben bis zum 31. Januar des jeweiligen Prüfungsjahres einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen über die anrechenbaren Vordienstzeiten auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten. 3Die Beschäftigungszeit dieser Beschäftigten soll mindestens das Eineinhalbfache der Dienstanfängerzeit betragen. 4Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 5Diesen Beschäftigten ist gegebenenfalls die Teilnahme an notwendigen Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.