Inhalt

FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 37
Zulassung zu den Prüfungen
(1) Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer die Dienstanfängerzeit bis zur Zwischenprüfung abgeleistet hat.
(2) 1Zur Abschlussprüfung werden zugelassen:
1.
Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die die Zwischenprüfung (§ 40) erfolgreich abgeschlossen haben und voraussichtlich die gesamte Dienstanfängerzeit ableisten werden,
2.
Beschäftigte der Vermessungsverwaltung, denen Vordienstzeiten nach § 33 Abs. 2 in Höhe der vollen Dienstanfängerzeit angerechnet wurden.
2Beschäftigte nach Nr. 2, die nur die Teilnahme an der Abschlussprüfung anstreben, haben rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsabschnitts 2 einen entsprechenden Antrag mit den Nachweisen über die anrechenbaren Vordienstzeiten auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten. 3Die Beschäftigungszeit dieser Beschäftigten soll mindestens das Eineinhalbfache der Dienstanfängerzeit betragen. 4Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. 5Diesen Beschäftigten ist die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten 2 und 5 zu ermöglichen.