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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Sie dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 45 Minuten. 4In der Regel sollen drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung in jedem der Prüfungsfächer unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.