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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 25
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 je einfach, Punktzahlen der Aufgabe der schriftlichen Prüfung nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b zweifach, sowie das Ergebnis der mündlichen Prüfung zweifach gewertet. 2Das Ergebnis hieraus, dividiert durch die Zahl sieben, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO.
(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entspricht den Noten aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 6.
(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl oder die Prüfungsaufgabe nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b, schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.