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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 5
Dienstaufsicht
Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter oder der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 8).