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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 39
Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen
Für die Bewertung der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Fachausschusses der Prüfungsausschuss (§ 38) tritt.