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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter und Anwärterinnen mit den Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation vertraut zu machen und sie zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Arbeiten anzuleiten.
(2) 1Die Leitungen der jeweiligen Ausbildungsämter oder -stellen sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. 2Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.