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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 45
Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeiten je einfach, die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung zweifach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch acht, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 4Für die Notenerteilung gilt § 16 Abs. 2.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.