Inhalt
§ 43
Mündlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Sie erstreckt sich auf die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung. 3Die Prüfung dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 15 Minuten. 4Die Prüfung erfolgt in Einzelgesprächen mit einem praktischen Bezug zu den Tätigkeiten eines Katastertechnikers oder einer Katastertechnikerin.
(2) 1In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer oder jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen des § 13 Abs. 1 bewertet. 2Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch drei.