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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 43
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus vier Prüfern bzw. Prüferinnen zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. 3Für die Bestellung der weiteren Mitglieder finden § 38 Abs. 2 Sätze 2, 4 und Abs. 3 Anwendung.