Inhalt
§ 42
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist vom Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission zu bilden, die sich aus drei Prüfern oder Prüferinnen zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission. 3Für die Bestellung der weiteren Mitglieder findet § 38 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 Anwendung.