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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 42
Schriftlicher Prüfungsabschnitt der Abschlussprüfung
(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung sollen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen anhand praxisbezogener Aufgaben darlegen, dass sie die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge des Ausbildungsberufs verstehen.
(2) 1Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Katastertechnik: Fortführung des Liegenschaftskatasters,
2.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
3.
Katastertechnisches Rechnen,
4.
Geodatenbearbeitung, Geodateninfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnik,
5.
Vermessungskunde und Landesvermessung,
6.
Sozialkunde und Verwaltungskunde.
2Aus den Prüfungsfächern ist je eine Aufgabe zu bearbeiten.
(3) 1Die Aufgaben der Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 sind in je drei Stunden, im Übrigen in je zwei Stunden zu bearbeiten. 2Die Prüfungszeit an einem Tag soll fünf Stunden nicht überschreiten.