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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 54
Ergebnis, Rangliste
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden unter Verwendung der Punktzahlen gemäß § 14 Abs. 1 bewertet. 2Zur Bildung der Prüfungsgesamtpunktzahl wird die Summe der Einzelergebnisse durch vier geteilt. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 4Für die Notenerteilung gilt § 16 Abs. 2.
(2) Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Prüfungsgesamtnote 5,00 Punkte erreicht wurde, wobei weder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte noch in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden dürfen.
(3) 1Auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl wird für jedes Fachgebiet eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren erstellt. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl entscheidet die Bewertung der Aufgabe nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 Buchst. c bzw. Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 2 Buchst. a. 3Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl der jeweiligen Aufgabe erhalten die gleiche Platzziffer.
(4) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen erhalten eine Bescheinigung, aus der die Prüfungsgesamtnote, die Prüfungsgesamtpunktzahl sowie die Platzziffer ersichtlich sind. 2Bei der Mitteilung der Platzziffer ist entsprechend § 18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu verfahren.