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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
(1) 1In der ersten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
1.
die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und
2.
eine mindestens zwölfmonatige förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nachweisen kann. 2Als Oberwarte und Oberwartinnen können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.
(2) 1In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
1.
a)
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Dienstanfänger bzw. Dienstanfängerin (§§ 26 bis 49) für Vermessung und Geoinformation die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt hat,
b)
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender bzw. Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph oder Kartographin bzw. im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin die Abschlussprüfung im öffentlichen Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder
c)
nach Ableistung der in der Regel dreijährigen Ausbildungszeit als Auszubildender/Auszubildende im Ausbildungsberuf Kartograph/Kartographin oder im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin die Ausbildungsprüfung außerhalb des öffentlichen Dienstes abgelegt hat und eine förderliche praktische Tätigkeit von vier Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und
2.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
2Bewerber und Bewerberinnen, die
1.
auf Grund ausreichender anrechenbarer Vorzeiten die Abschlussprüfung für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen ohne vorausgegangene Dienstanfängerzeit oder
2.
die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kartograph oder Kartographin bzw. im Ausbildungsberuf Geomatiker oder Geomatikerin
mit Erfolg abgelegt haben, müssen ihre Einstellung schriftlich beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen. 3Eine Einstellungsprüfung entfällt.
(3) 1In den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer
1.
einen Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule oder einen Bachelor-Abschluss in der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik bzw. Kartographie oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben hat,
2.
das Auswahlverfahren (§ 3) erfolgreich durchlaufen hat und
3.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
2In der Fachrichtung Vermessung/Geoinformatik werden ausschließlich Studiengänge anerkannt, die ein fundiertes Fachwissen zu den Themenbereichen Vermessungswesen, Liegenschaftskataster, Landmanagement, Geoinformationssysteme und Satellitenpositionierung vermitteln.