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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 56
Zuständigkeit
1Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 2Die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte können durch das Staatsministerium auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen übertragen werden.