Inhalt
§ 34
Nachweis der Ausbildung
(1) Als Ausbildungsnachweis dienen
- 1.
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die Begutachtungen des Ausbildungsstands (Abs. 2 und 3),
- 2.
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eine abschließende Leistungsbewertung am Ende der Ausbildung (Abs. 4) und
- 3.
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die Zeugnisse der Berufsschule.
(2) 1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt im Abstand von vier Monaten eine schriftliche Begutachtung. 2Die Begutachtung enthält:
- 1.
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Fehlzeiten mit Angabe der Dauer,
- 2.
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eine Begutachtung im Bezug auf Motivation und Leistungen,
- 3.
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eine Angabe über das Verhalten des Dienstanfängers oder der Dienstanfängerin,
- 4.
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eine Bestätigung der Ausbildungsleitung sowie des Dienstanfängers oder der Dienstanfängerin, dass die Ausbildungsinhalte, die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführt sind, vermittelt wurden.
(3) 1Vor der Begutachtung sind die Ausbilder und Ausbilderinnen entsprechend einzubeziehen. 2Die Begutachtung ist der Leitung des Ausbildungsamts vorzulegen. 3Diese kann die Begutachtung ergänzen. 4Die Begutachtung ist dem Dienstanfänger oder der Dienstanfängerin in einem Gespräch zu erläutern. 5Die gesetzlichen Vertreter sind zu informieren. 6Die Begutachtung ist in den Personalakt aufzunehmen.
(4) 1Gegen Ende der Ausbildung bewertet der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin die Leistung und charakterliche Eignung des Dienstanfängers bzw. der Dienstanfängerin während der Dienstanfängerzeit abschließend. 2Die Leistungsbewertung ist der Leitung des Ausbildungsamts zur Kenntnis vorzulegen. 3Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Wird das Ausbildungsverhältnis durch Entlassung beendet, hat das Ausbildungsamt dem Dienstanfänger oder der Dienstanfängerin auf Antrag eine Bescheinigung über Dauer und Art des Ausbildungsverhältnisses auszustellen.