Inhalt
§ 44
Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben 1,25-fach, die praktische Prüfung vierfach und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch zehn, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 4Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.