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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 26
Einstellungsvoraussetzungen
Bewerber und Bewerberinnen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene können als Dienstanfänger bzw. Dienstanfängerin eingestellt werden, wenn sie
1.
den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,
2.
das Auswahlverfahren (§ 27) erfolgreich durchlaufen haben und
3.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.