Inhalt
1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der Art. 30 bis 33 LlbG beschäftigt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ oder „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.