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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.02.2026
Fassung: 28.09.2012
§ 28
Dienstbezeichnung
1Die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinne der Art. 30 bis 33 LlbG beschäftigt. 2Sie führen die Dienstbezeichnung „Dienstanfänger für Vermessung und Geoinformation“ oder „Dienstanfängerin für Vermessung und Geoinformation“.