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FachV-VermGeo
Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 28.09.2012
§ 51
Meldung zum Zulassungsverfahren
(1) Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung anstreben, richten einen entsprechenden Antrag auf dem Dienstweg an das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(2) Dem Antrag sind die Benennung des Fachgebiets und bei Bewerbern und Bewerberinnen an den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung eine Erklärung über die uneingeschränkte Versetzungsbereitschaft beizufügen.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können insgesamt dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.