Inhalt
§ 61
Übergangsvorschriften
1Für Anwärter und Anwärterinnen, sowie für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, die sich am 31. Januar 2026 im Vorbereitungsdienst oder in Ausbildung befunden haben, gelten die bis zum 31. Januar 2026 maßgebenden Regelungen zur Ausbildung und Prüfung bis zum Abschluss der Ausbildung weiter. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die bis 31. August 2025 für eine Ausbildungsqualifizierung gemäß § 51 zugelassen wurden.