Inhalt
§ 61
Übergangsvorschriften
1Für Anwärter und Anwärterinnen, die sich am 31. August 2025 im Vorbereitungsdienst befunden haben, gelten die bis zum 31. August 2011 maßgebenden Regelungen zur Ausbildung und Prüfung bis zum Abschluss der Ausbildung weiter. 2Satz 1 gilt auch für Personen, die bis 31. August 2025 für eine Ausbildungsqualifizierung gemäß § 51 zugelassen wurden.